Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

2  Vorbemerkung.

 

1884  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1884  S.  134.  135),
in  Kraft  vom  1.  Januar  1885  an,  bestimmt  in  §  2:

„Die  verbindliche  Kraft  der  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  verkündigten  gesetzlichen  und  sonstigen  Anordnungen
  beginnt  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach
Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  in
Dresden  ausgegeben  worden  ist,  sofern  nicht  im
einzelnen  Falle  ein  anderer  Zeitpunkt  bestimmt  ist.

Jedes  Stück  enthält  die  Bezeichnung  des  Tages  der
Ausgabe.“  .

Deßhalb  ist  in  der  Folge  bei  den  Gesetzen  vom  1.  Januar
  1885  an  der  Tag  der  Ausgabe  und  der  14.  Tag
nach  demselben  angegeben.

III.  Die  Verfassungsänderungen.

A.  Verfassungsgesetze.  Nach  der  Verfassungsurkunde
§5  152  sind  „Abänderungen  oder  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde“  und  „Zusätze  zu  derselben“  an
Voraussetzungen  geknüpft,  die  ihr  Zustandekommen  erschweren  und
als  innerlich  notwendig  gewährleisten  sollen.  Alle  Verfassungsänderungen
  müßten  also  „Verfassungsgesetze“  sein.  Und  sie  sind  es
auch  mit  Ausnahme  der  vierten.  Diese  ist  nicht  streng  der  Verfassung
entsprechend  in  den  Formen  des  einfachen  Gesetzes  ergangen.

B.  Der  Text  der  Verfassung  ist  zu  zwölf  verschiedenen  Malen
einer  Abänderung  unterzogen  worden,  und  die  meisten  dieser  Abänderungen
  greifen  über  einzelne  SI  hinaus.  Um  dem  Texte  das
mögliche  Maaß  von  Übersichtlichkeit  zu  wahren,  stelle  ich  hier  diese
Abänderungsgesetze  genau  zusammen.

1.  Erste  Verfassungsänderung.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  f.  d.  K.  Sachsen,  81e#s  Stück  vom  Jahre  1846.  S.  64.
427.)  Gesetz,  das  Abtreten  der  Minister  und
Königlichen  Commissare  bei  den  Abstimmungen
in  den  ständischen  Kammern  betreffend;  vom
loten  Juni  1846.  Letzte  Absendung:  am  4ten  Juli
1846.  Der  15.  Tag  danach  ist  der  19.  Juli  1846.

Betrifft  allein  den  §  134.  -
Dieß  Gesetz  ist  aufgehoben  durch  die  neunte
Verfassungsänderung.
2.  Zweite  Verfassungsänderung.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  f.  d.  K.  Sachsen,  29stes  Stück  vom  Jahr  1848.  S.
219—226.  M  83)  Provisorisches  Gesetz  wegen