Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

328 Nr. 58. 1916. 
des Großherzogtums, verbracht werden, sind unter Angabe des Bestimmungs- 
ortes am Schlusse jeder Woche der für den Schlachtort zuständigen Kreisbehörde 
für Volksernährung vom Versender anzuzeigen. Die Versendung von Vieh, 
Fleisch und Fleischwaren nach Orten außerhalb des Großherzogtums unterliegt 
der zuvorigen Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung nach Maß- 
gabe des § 6 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über den Ver- 
kehr mit Vieh und Fleisch vom 29. Januar 1916 in der Fassung vom heutigen 
Tage. 
Zu § 8. 6 
Die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs 
des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs 
wird den Kreisbehörden für Volksernährung nach der Verteilung durch die 
Landesbehörde für Volksernährung übertragen. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den freihändigen An- 
kauf von Schlachtvieh in ihren Bezirken bis zum 15. April so zu regeln, daß 
alles zur Schlachtung verkaufte Vieh an sie selbst oder an die von ihnen bezeich- 
neten Personen oder Stellen abgeliefert wird, damit sie für eine rechtzeitige und 
vollständige Bereitstellung an den von der Landesbehörde für Volksernährung 
aufgegebenen Stellen Sorge tragen können. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben insbesondere unter von ihnen 
festsusetzenden Bedingungen für den Ankauf von Schlachtvieh einen oder mehrere 
  
Kreisvertrauensmänner für ihre Bezirke auf Widerruf zu bestellen. 
Das in den Kommunalverbänden vorhandene Schlachtvieh darf nur den 
Kreisvertrauensmännern oder den von den Kreisbehörden für Volksernährung 
  
hierfür bezeichneten Stellen zum Verkauf angeboten werden. Diese haben, wenn 
ihnen Vieh zum Verkauf angeboten wird, sich alsbald zu entscheiden, ob sie das 
Vieh annehmen wollen oder nicht. 
Die Vertrauensmänner können selbst oder durch Aufkäufer, die von der 
Kreisbehörde für Volksernährung auf Widerruf zugelassen werden, im Bezirk des 
Kommunalverbandes aufkaufen. Die Vertrauensmänner sollen sich nach Mög- 
lichkeit der als Aufkäufer zugelassenen Händler bedienen. Das Vieh, welches von 
den Vertrauensmännern als für den Anlkauf nicht geeignet bezeichnet wird, darf 
nur dann für den Handel im Großherzogtum freigegeben werden, wenn die Kreis- 
behörde für Volksernährung damit einverstanden ist; deren Erklärung hat sofort, 
eventuell telegraphisch, zu erfolgen. çl 
Die Vertrauensmänner und deren Aufkäufer haben einen von der Kreis- 
behörde für Volksernährung ausgestellten Ausweis ständig bei sich zu führen.
	        
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