328 Nr. 58. 1916.
des Großherzogtums, verbracht werden, sind unter Angabe des Bestimmungs-
ortes am Schlusse jeder Woche der für den Schlachtort zuständigen Kreisbehörde
für Volksernährung vom Versender anzuzeigen. Die Versendung von Vieh,
Fleisch und Fleischwaren nach Orten außerhalb des Großherzogtums unterliegt
der zuvorigen Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung nach Maß-
gabe des § 6 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über den Ver-
kehr mit Vieh und Fleisch vom 29. Januar 1916 in der Fassung vom heutigen
Tage.
Zu § 8. 6
Die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs
des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs
wird den Kreisbehörden für Volksernährung nach der Verteilung durch die
Landesbehörde für Volksernährung übertragen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den freihändigen An-
kauf von Schlachtvieh in ihren Bezirken bis zum 15. April so zu regeln, daß
alles zur Schlachtung verkaufte Vieh an sie selbst oder an die von ihnen bezeich-
neten Personen oder Stellen abgeliefert wird, damit sie für eine rechtzeitige und
vollständige Bereitstellung an den von der Landesbehörde für Volksernährung
aufgegebenen Stellen Sorge tragen können.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben insbesondere unter von ihnen
festsusetzenden Bedingungen für den Ankauf von Schlachtvieh einen oder mehrere
Kreisvertrauensmänner für ihre Bezirke auf Widerruf zu bestellen.
Das in den Kommunalverbänden vorhandene Schlachtvieh darf nur den
Kreisvertrauensmännern oder den von den Kreisbehörden für Volksernährung
hierfür bezeichneten Stellen zum Verkauf angeboten werden. Diese haben, wenn
ihnen Vieh zum Verkauf angeboten wird, sich alsbald zu entscheiden, ob sie das
Vieh annehmen wollen oder nicht.
Die Vertrauensmänner können selbst oder durch Aufkäufer, die von der
Kreisbehörde für Volksernährung auf Widerruf zugelassen werden, im Bezirk des
Kommunalverbandes aufkaufen. Die Vertrauensmänner sollen sich nach Mög-
lichkeit der als Aufkäufer zugelassenen Händler bedienen. Das Vieh, welches von
den Vertrauensmännern als für den Anlkauf nicht geeignet bezeichnet wird, darf
nur dann für den Handel im Großherzogtum freigegeben werden, wenn die Kreis-
behörde für Volksernährung damit einverstanden ist; deren Erklärung hat sofort,
eventuell telegraphisch, zu erfolgen. çl
Die Vertrauensmänner und deren Aufkäufer haben einen von der Kreis-
behörde für Volksernährung ausgestellten Ausweis ständig bei sich zu führen.