Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 41
der Akkordant eines Baues das Eigenthum ay
den ihm gehörenden Materialien durch deren Einsbauung
auf dem Grunde des Beſteller8 an dieſen
als Eigenthümer de8 Bodens überträgt, ohne daß
hiedurc< dem Leßteren nach Fertigſtellung des Baues
im Falle deſſen Fehlerhaftigkeit an ſeinem Rechte
der Heimſc<lagung, d. i. des Rüdtritts vom Vertrage,
wie er auch beim Kauf einer tradirt erhalte
nen, ſpäter als fehlerhaft ſic zeigenden Sache vorkommt,
irgendwie präjudizirt wäre. Fr. 39 pr. D.
6. 1; fr. 22 8.2 D. 29. 2; Windſc<heid, Pand.
Bd. 2 8. 401 Nr. 3. und Note 13; Seuffert,
Arch. Bd. XI Nr. 234, XXIV 239. Urth, v.
4. Okt. HVNr. 5634.
Wirkung der gegen beſtehende vertrag8mäßige
Verpfändungsbeſc<hränkung
geſ<hehenen Vormerkung einer Hypotheke
forderung. Auf einem GrundſtüFe des R. wax
für H. in 3. Rubrik des Hyp.-Buches eine Hypothef
für eine Kaufſchillingsforderung zu 496 fl., und
zugleich bi8 zur Zahlung dieſer Forderung in 2, Rubrif
ein Veräußerungs- und Verpfändungsverbot ein?
getragen, und nach längerer Zeit war auf demſelben
GrundſtüFfe für N. eine Darlehensforderung von
3500 fl. „vorbehaltlich der dur< Eigenthumsvorbehalt
erworbenen Rechte des H.“ vorgemerkt
worden. Später wurde das Grundſtü> auf Bes
treiben de8 N.. im Zwangs8wege verkauft, und in
dem über den Erlö8 von 440 Mark hergeſtellten
Vertheilung8plane H., deſſen Forderung ſich inzwiſchen
auf 224 Mark gemindert hatte, mit dieſem
Betrage und den Zinſen hieraus für das laufende
und nächſtvergangene Jahr in der 3, Reihe an erſter
Stelle lozirt, und der Ueberſchuß aus jenem Erlöſe
dem N. zugewieſen. So wurde auch erkannt, als
H., der auch nicht .privilegirte Zinſen zu fordern