Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  41

der  Akkordant  eines  Baues  das  Eigenthum  ay
den  ihm  gehörenden  Materialien  durch  deren  Einsbauung
  auf  dem  Grunde  des  Beſteller8  an  dieſen
als  Eigenthümer  de8  Bodens  überträgt,  ohne  daß
hiedurc<  dem  Leßteren  nach  Fertigſtellung  des  Baues
im  Falle  deſſen  Fehlerhaftigkeit  an  ſeinem  Rechte
der  Heimſc<lagung,  d.  i.  des  Rüdtritts  vom  Vertrage,
  wie  er  auch  beim  Kauf  einer  tradirt  erhalte
nen,  ſpäter  als  fehlerhaft  ſic  zeigenden  Sache  vorkommt,
  irgendwie  präjudizirt  wäre.  Fr.  39  pr.  D.
6.  1;  fr.  22  8.2  D.  29.  2;  Windſc<heid,  Pand.
Bd.  2  8.  401  Nr.  3.  und  Note  13;  Seuffert,
Arch.  Bd.  XI  Nr.  234,  XXIV  239.  Urth,  v.
4.  Okt.  HVNr.  5634.

Wirkung  der  gegen  beſtehende  vertrag8mäßige
  Verpfändungsbeſc<hränkung
geſ<hehenen  Vormerkung  einer  Hypotheke
forderung.  Auf  einem  GrundſtüFe  des  R.  wax
für  H.  in  3.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  eine  Hypothef
  für  eine  Kaufſchillingsforderung  zu  496  fl.,  und
zugleich  bi8  zur  Zahlung  dieſer  Forderung  in  2,  Rubrif
  ein  Veräußerungs-  und  Verpfändungsverbot  ein?
getragen,  und  nach  längerer  Zeit  war  auf  demſelben
GrundſtüFfe  für  N.  eine  Darlehensforderung  von
3500  fl.  „vorbehaltlich  der  dur<  Eigenthumsvorbehalt
  erworbenen  Rechte  des  H.“  vorgemerkt
worden.  Später  wurde  das  Grundſtü>  auf  Bes
treiben  de8  N..  im  Zwangs8wege  verkauft,  und  in
dem  über  den  Erlö8  von  440  Mark  hergeſtellten
Vertheilung8plane  H.,  deſſen  Forderung  ſich  inzwiſchen
  auf  224  Mark  gemindert  hatte,  mit  dieſem
Betrage  und  den  Zinſen  hieraus  für  das  laufende
und  nächſtvergangene  Jahr  in  der  3,  Reihe  an  erſter
Stelle  lozirt,  und  der  Ueberſchuß  aus  jenem  Erlöſe
dem  N.  zugewieſen.  So  wurde  auch  erkannt,  als
H.,  der  auch  nicht  .privilegirte  Zinſen  zu  fordern