68 Rechtsprechung.
23. März 1905 von diesem in der vorwürfigen Strafsache als Verteidiger in
allen Instanzen bestellt und zum Empfang aller für ihn bestimmten Zustellungen
ermächtigt worden war, zugestellt.
Innerhalb der Frist des § 385 Abs. 1 StPO. hat Angeklagter Revisionsanträge
nicht angebracht.
Nach Ablauf der Frist kam am 16. Mai 1905 eine Erklärung des Rechtsanwalts
H. in den Einlauf des Gerichts, in welcher dieser unter Vorlage des
ihm zugestellten Urteils anzeigte, daß seine Vollmacht bereits vor der Urteilszustellung
an ihn erloschen gewesen sei.
Seitens des Staatsanwalts wurde am 11. pr. 12. Mai 1905 an die
Strafkammer der Antrag gestellt, die Revision des R. durch Beschluß als
unzulässig kostenfällig zu verwerfen, da Revisionsanträge innerhalb der gesetzlichen
Frist nicht eingekommen seien, und dieser Antrag nach Einsicht der
Erklärung des Rechtsanwalts H. ausdrücklich unter dem 16. Mai 1905
aufrecht erhalten.
Mit Beschluß vom 17. Mai 1905 ordnete das Landgericht, ohne den
staatsanwaltschaftlichen Antrag zu verbescheiden, die Zustellung des Urteils vom
17. April 1905 an den Verurteilten R. aus der Erwägung an, daß Rechtsanwalt
H. laut seiner glaubhaften Erklärung d. pr. 16. Mai 1905 wegen in
Mitte liegenden, bereits vor Zustellung des Urteils eingetretenen Erlöschens
der Vollmacht nicht mehr als Zustellungsbevollmächtigter des R. anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluß legte der Staatsanwalt Beschwerde ein, die
Strafkammer erklärte mit Beschluß vom 19. ds. Mts., der Beschwerde nicht
abhelfen zu wollen.
Die staatsanwaltschaftliche Beschwerde stellt sich als begründet dar.
Die Zustellung eines Urteils, welche die Bekanntmachung desselben an
den Verurteilten bezweckt (§ 35 Abs. 2 St PO), kann nur an diesen selbst
rechtsgültig erfolgen, die Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten
Urteils an den wenn auch mit Vollmacht zur Empfangnahme von
Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger ist ungültig (Entsch, des RGer. Bd. 19
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Auch die nach § 383 Abs. 2 St PO. erforderliche Zustellung des in
Anwesenheit des Angeklagten verkündcten Urteils hat in der Regel an den
Verurteilten selbst zu erfolgen, sie kann — mit der Wirkung der Eröffnung
des Laufes der in § 385 Abs. 1 St PO. festgesetzten Frist — auch an den
mit Vollmacht zum Empfang von Zustellungen versehenen Verteidiger betätigt
werden (Samml. der Entsch. des OLG. München Bd. 2 S. 275, Bd. 10
S. 68/69; Entsch. des RGer. Bd. 6 S. 93).
Im vorliegenden Falle ist der Strafkammer die Ermächtigung des
Verteidigers zur Empfangnahme von Zustellungen durch Vorlage der Vollmacht
vom 23. März 1905 nachgewiesen.
Das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil vom 17. April 1905
konnte daher der Vorsitzende der Strafkammer, wie geschehen, dem Verteidiger,
Rechtsanwalt H., für den Angeklagten rechtswirksam zustellen lassen. Die
betätigte Zustellung eröffnete den Lauf der Frist des 8 385 Abs. 1 St P.
Die Vollmacht zur Empfangnahme von Zustellungen blieb dem Gerichte
gegenüber insolange existent, als nicht durch eine diesem abgegebene ausdrückliche
Erklärung des Angeklagten selbst oder seines Vollmachtträgers oder aber durch eine
die Absicht der Zurücknahme unzweideutig dokumentierende (konkludente) Handlung
die Zurücknahme der Vollmacht dem Gerichte zur Kenntnis gebracht wurde.