356 Nr. 64. 1916.
mit der Maßgabe, daß in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern ein Ab-
schlag von 15 %0, in Ortschaften bis zu 10 000 Einwohnern ein Abschlag von
10 30% von den Preisen dieser Taxen den Krankenkassen zu gewähren ist.
Schwerin, den 5. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
(2) Bekanntmachung vom 10. April 1916, betreffend Anordnungen zur Bundes-
ratsverordnung über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über die Bereitung von
Kuchen vom 16. Dezember 1915 — Re Bl. S. 823 — wird angeo'dnrt. daß
im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sind:
unter „Eiern“: frische Eier, die durch Aufbewahrung in Kalkwasser, Wasser-
glaslösung, Garantollösung oder dergl. oder in Kühlhäusern odcr durch
Verpackung in Asche, Korn, Papier, Stroh oder dergl. haltbar gemacht
sind; .
unter „Eierkonserven“: flüssiges, durch Kochsalz oder sonstige Zusätze haltbar
gemachtes Eigelb und Eiweiß sowie eingetrocknetes Eigelb und Eiweiß
(auch „künstliches“ Eiweiß, Trockeneiweiß oder Eialbumin genannt);
unter „Eiweiß"“: Eiweiß jeder Art, also auch Trockeneiweiß und dergl.
Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrocknetes konserviertes Eigelb
verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm
flüssigem oder 17,5 Gramm eingetrocknetem Eiweiß nicht mehr als 55 Gramm
flüssiges oder 30 Gramm eingetrocknetes Eigelb genommen werden, da
55 Gramm flüssiges konserviertes ebenso wie 30 Gramm eingetrocknetes Eigelb
etwa der in 150 Gramm frischem Ganzei enthaltenen Eidottermasse und
17,5 Gramm eingetrocknetes Eiweiß etwa 100 Gramm flüssigem frischem Ei-
weiß (Eiklar) entsprechen.
Schwerin, den 10. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.