Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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mit sich gebracht hat, so erscheint sie an und für sich nicht unlöslich mit seiner 
Person verbunden, doch würde eine Beseitigung des bestehenden Verhältnisses 
nur im Wege der Verfassungsänderung erfolgen können (s. Friedberg, § 9#, 
Nr. 2). Innerhalb der Verfassung vollzieht sich dagegen der Verzicht auf die 
persönliche Ausübung des Kirchenregiments bei einer Verschiedenheit des 
Bekenntnisses des Landesfürsten von dem Bekenntnis der Landeskirche. Bei dem 
Übertritt des Herzogs Anton Ulrich zur katholischen Kirche ist die ausdrückliche 
Versicherung abgegeben, daß es bei den gelegentlich des Regierungsantrittes 
ausgestellten Reversalen sein ungeändertes Verbleiben haben solle, und es wurde 
das Geheimratskollegium angewiesen, dasjenige, was ad ordinandam et 
tuendam religionem ecclesiasticam im Herzogtum gereiche, fernerhin zu 
respizieren und die deswegen zu erlassenden Reskripte und Verordnungen vom 
Erbprinzen unterschreiben zu lassen oder selbst auf Grund einer damit ein für 
allemal erteilten Spezialvollmacht zu unterschreiben, während das Konsistorium 
bei der Expedition der bisher traktierten negotiorum belassen blieb (Religions- 
versicherung vom 27. März 1710, im Auszuge mitgeteilt bei Hille-Kellner, 
Handreichung zum Studium des Kirchenrechts, S. 107 f.). In Sachsen wird 
die Kirchengewalt über die evangelische Landeskirche, solange der König einer 
anderen Konfession angehört, nach § 41 und 57 der V.-U. vom 4. September 
1831 von einer Ministerialbehörde ausgeübt, der der Vorstand des Kultus- 
ministeriums (das stets der evangelischen Konfession zugetan sein muß) in Ge- 
meinschaft mit wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Gesamtministerit der- 
selben Konfession angehört. — Im Fall einer Verzögerung der gemäß des 
§ 214 ohne Aufschub zu treffenden Vereinbarung würde das Konvokationsrecht 
der Stände ein Mittel darbieten können, die Innehaltung der Verfassungs- 
bestimmung zu fördern. — Bei Ausübung der Kirchengewalt seitens des 
Regentschaftsrates haben sich die der evangelisch-lutherischen Kirche nicht 
angehörigen Mitglieder desselben der Mitwirkung zu enthalten (Gesetz vom 
16. Februar 1879 Nr. 3, § 4, Schlußs.). Die vor der Wahl des Prinzen 
Albrecht von Preußen zum Regenten des Herzogtums in der Landesversammlung 
erörterte Frage, ob die Zugehörigkeit zur unierten Kirche eine Beschränkung in 
der persönlichen Ausübung der Kirchengewalt nach Maßgabe des § 214 bedinge, 
ist auf Grund gutachtlicher Außerungen der dem Landtage damals angehörigen 
namhaften Vertreter der Landeskirche verneint worden. Vgl. auch Bericht- 
erstattung der staatsrechtlichen Kommission vom 21. Oktober 1885, Prot. 26 
des 18. ordentl. Landtages, S. 247. 
8 215. 
4. Kirchengewalt in den anderenrchristlichen Kirchen. 
Die Landesregierung wird darüber halten, daß diejenigen, 
welchen nach der Verfassung der anderen christlichen Kirchen die 
Kirchengewalt zusteht, solche weder mißbrauchen noch überschreiten.
	        
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