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mit sich gebracht hat, so erscheint sie an und für sich nicht unlöslich mit seiner
Person verbunden, doch würde eine Beseitigung des bestehenden Verhältnisses
nur im Wege der Verfassungsänderung erfolgen können (s. Friedberg, § 9#,
Nr. 2). Innerhalb der Verfassung vollzieht sich dagegen der Verzicht auf die
persönliche Ausübung des Kirchenregiments bei einer Verschiedenheit des
Bekenntnisses des Landesfürsten von dem Bekenntnis der Landeskirche. Bei dem
Übertritt des Herzogs Anton Ulrich zur katholischen Kirche ist die ausdrückliche
Versicherung abgegeben, daß es bei den gelegentlich des Regierungsantrittes
ausgestellten Reversalen sein ungeändertes Verbleiben haben solle, und es wurde
das Geheimratskollegium angewiesen, dasjenige, was ad ordinandam et
tuendam religionem ecclesiasticam im Herzogtum gereiche, fernerhin zu
respizieren und die deswegen zu erlassenden Reskripte und Verordnungen vom
Erbprinzen unterschreiben zu lassen oder selbst auf Grund einer damit ein für
allemal erteilten Spezialvollmacht zu unterschreiben, während das Konsistorium
bei der Expedition der bisher traktierten negotiorum belassen blieb (Religions-
versicherung vom 27. März 1710, im Auszuge mitgeteilt bei Hille-Kellner,
Handreichung zum Studium des Kirchenrechts, S. 107 f.). In Sachsen wird
die Kirchengewalt über die evangelische Landeskirche, solange der König einer
anderen Konfession angehört, nach § 41 und 57 der V.-U. vom 4. September
1831 von einer Ministerialbehörde ausgeübt, der der Vorstand des Kultus-
ministeriums (das stets der evangelischen Konfession zugetan sein muß) in Ge-
meinschaft mit wenigstens zwei anderen Mitgliedern des Gesamtministerit der-
selben Konfession angehört. — Im Fall einer Verzögerung der gemäß des
§ 214 ohne Aufschub zu treffenden Vereinbarung würde das Konvokationsrecht
der Stände ein Mittel darbieten können, die Innehaltung der Verfassungs-
bestimmung zu fördern. — Bei Ausübung der Kirchengewalt seitens des
Regentschaftsrates haben sich die der evangelisch-lutherischen Kirche nicht
angehörigen Mitglieder desselben der Mitwirkung zu enthalten (Gesetz vom
16. Februar 1879 Nr. 3, § 4, Schlußs.). Die vor der Wahl des Prinzen
Albrecht von Preußen zum Regenten des Herzogtums in der Landesversammlung
erörterte Frage, ob die Zugehörigkeit zur unierten Kirche eine Beschränkung in
der persönlichen Ausübung der Kirchengewalt nach Maßgabe des § 214 bedinge,
ist auf Grund gutachtlicher Außerungen der dem Landtage damals angehörigen
namhaften Vertreter der Landeskirche verneint worden. Vgl. auch Bericht-
erstattung der staatsrechtlichen Kommission vom 21. Oktober 1885, Prot. 26
des 18. ordentl. Landtages, S. 247.
8 215.
4. Kirchengewalt in den anderenrchristlichen Kirchen.
Die Landesregierung wird darüber halten, daß diejenigen,
welchen nach der Verfassung der anderen christlichen Kirchen die
Kirchengewalt zusteht, solche weder mißbrauchen noch überschreiten.