Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

44  1873.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für
welchen  die  Vorausbezahlung  für  die  betrefsende  Zeitung  2c.  berichtigt  isl.  Die  Zahl
der  Beslellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden
ist.  Die  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebenden  Beträge  sind  eintretendensalls
  auf  Viertelgroschen  bz.  auf  ganze  Kreuzer  aufwärts  abzurunden.

F.  Zwischen  den  S§.  Xll.  und  XIIl.  trikt  hinzu:

§.  Xlin.
WBestellgeldfät#  für  das  Abtragen  der  von  welterher  eingegangenen  Brlese  mit  Werthangabe
  re.,  sowle  der  Postanwelsungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen.

Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bel  den  Postanstalten  eingegangenen  Briefe
mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  500  Thalern  bz  1000  Gulden  im  Ortsbestellbezirke
  werden  allgemein  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.

An  Orten,  wo  gemäß  den  früheren  Einrichtungen  auch  Briese  mit  Werthangabe
  mit  höheren  Werthbeträgen  und  Packete  mit  Werthangabe  durch  die  bestellenden
  Boten  ausgetragen  werden,  kommt

für  Brichse  mit  Werthangabe  über  500  Thaler  bz.  1000  Gulden
eine  Gebühr  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.,

für  Packete  mit  Werthangabe:  der  Tarif  für  Briese  mit  Werthangabe
4  Sgr.  und  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  und  3  Kr.),  wenn  aber  der  an  dem  betreffenden
  Orte  bestehende  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen
Packete  im  Einzelnen  höhere  Gebührensätze  ergiebt,  dieser  letztere  Tarif  in
Anwendung.

Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  2  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.

Gebührenfreie  Bestellungen  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  von  baaren
Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  finden  nicht  statt.

Für  dao  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen  Briefe
mit  Werkhangabe,  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  recommandirten  Packete  und
Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke
  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  oder  den  Wertb  der  bestellten  Gegenstände
  ein  Bestellgeld  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.  erhoben.