Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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eines  bestimmten  Zweiges  der  Verwaltung  überhaupt  möglich  %),
und  andererseits  davon,  ob  auf  einem  bestimmten  Gebiete  der
Verwaltung  eine  besondere  Gefahr  oder  Neigung  zu  einem  Parteimissbrauch
  vorhanden.

Eine  blosse  Kontrolle  wird  da  genügen,  wo  ohne  Schädigung
  der  Staatssicherheit  oder  des  Staatswohls  auf  eine  prompte,
energische  Handhabung  der  Verwaltung  nicht  verzichtet  werden
kann;  handelt  es  sich  aber  um  Verwaltungsakte,  bei  welchen  das
Interesse  einer  unparteiischen  Handhabung  der  Verwaltung  bedeutend
  überwiegt  und  Schleunigkeit  und  Energie  des  Vorgehens
weniger  in  Betracht  kommen,  so  wird  man  sich  nicht  mit  einer
Kontrolle  der  Ministerverwaltung  begnügen,  sondern  von  vornherein
  dieselbe  dadurch  beseitigen,  dass  man  Organen,  welche  von
der  Ministerverwaltung  unabhängig  sind,  den  betreffenden  Verwaltungszweig
  zuweist.

Indem  also  unser  neuestes  Recht  solche  besonderen  Institutionen
  schuf,  was  sogleich  im  Einzelnen  nachzuweisen,  verwirklichte
  es  für  gewisse  Zweige  der  Verwaltung  denselben  Gedanken,
  welcher  schon  längst  unsere  Civil-  und  Strafrechtspflege
beherrscht  —  Abschaffung  der  Cabinets-  (Minister-)  Verwaltung
durch  Einsetzung  von  Organen,  welche  rechtlich  von  der
Centralinstanz  unabhängig  sind  und  desshalb  nicht  nach  deren
Weisungen  und  in  deren  Auftrage,  sondern  auf  Grund
eigener  Entschliessung,  sozusagen  kraft  eigenen  Rechts,
und  nur  den  Gesetzen  des  Landes  gemäss  zu  verfahren

#)  Diese  Möglichkeit  ist  nahezu  ausgeschlossen  auf  dem  Gebiete  des
Ministeriums  des  Aeussern;  denn  von  einer  parteimässigen  Handhabung  der
Verwaltung  kann  doch  nur  gegenüber  den  Angehörigen  einer  Partei  im
Lande  die  Rede  sein;  soweit  dies  vermöge  der  rechtsprechenden  Thätigkeit
  der  Consuln  der  Fall  sein  könnte,  sind  deren  Entscheidungen  nicht  der
Nachprüfung  des  Ministeriums,  sondern  derjenigen  unabhängiger  Gerichtsbehörden
  unterworfen,

Desshalb  ist  auch  mit  Recht  eine  „Selbstverwaltung“  auf  dem  Gebiete
des  Ministeriums  des  Aeussern  unbekannt.