Metadata : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

72  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des
Antrages  ist  zulässig.

Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  welche  von  Verwandten
  aufsteigender  Linie  gegen  Verwandte  absteigender
Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen
worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,
  welche  nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen
  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.

Abs.  1.  Angehörige:  5.  52  A.  2.

S.  248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten
Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
und  neben  der  wegen  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe
auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

IZwanzigster  Abschnitt.
Raub  und  Erpressung.

S.  249.
Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung
  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib
oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in
der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,
wird  wegen  Raubes  mit  Zuchthaus  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.
Vergl.  §§s.  252—255.  —  Vergl.  auch  §.  139.
S.  250.
Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,
wenn
1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei
Begehung  der  That  Waffen  bei  sich  führt;
2)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fort-*
  Begehung  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden
aben;
3)  der  Naub  auf  einem  öffentlichen  Wcge,  einer  Straße,
einer  Eisenbahn,  einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener
See  oder  einer  Wasserstraße  begangen  wird: