260 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
vorliegenden Formular habe aber Jemand, dem die Tabelle
über die Berechnung der Rente nicht mitgetheilt
worden, so leicht nicht darauf kommen können, daß für
den Fall der Invalidität nicht ein Kapital, sondern nur
eine Rente versichert werden sollte; zwar habe Beklagter
erklärt, daß ihm die allgemeinen Versicherung
der Klägerin bekannt gewesen und er sich ihnen unterwerfe;
allein es sei erwiesen, daß er thatsächlich diese
Bedingungen nicht gekannt habe, und wenn man sich
auch Vertragsbestimmungen unterwerfen könne, über deren
Inhalt man sich in Unkenntniß befinde, so könne doch
eine derartige Erklärung nur auf Bestimmungen bezogen
werden, welche die ausdrückliche Willenserklärung ergänzten,
nicht auf solche, welche sie abändern und ihr einen anderen
Inhalt geben würden; noch weniger könne daraus
die Fiction eines Abkommens entnommen werden, daß
die ausdrückliche Willenserklärung in einem dem Offerenten
nicht bekannten Sinne abgegeben sein solle.
Gegen diese Ansführungen erhebt die Revision den
Angriff, daß das Berufungsgericht die Bemerkung in dem
Versicherungsantrage, daß der Beklagte sich den allgemeinen
Versicher der Klägerin unterwerfe,
unrichtig würdige; der Beklagte habe sich den
Bedingungen unterworfen, wie sie auch lanten möchten;
es sei selbstverständlich gewesen, daß, wenn in dem Antrage
gesagt sei, daß die Versicherungssumme für den
Fall gänzlicher oder theilweiser Invalidität 40000 Mk.
betragen solle, diese Angabe noch einer näheren Bestimmung
bedurft habe; solche sei in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
enthalten; es handele sich also um
eine Ergänzung der Willenserklärung aus diesen Bedingungen.
Der Angriff erscheint nicht begründet. Nach der
Feststellung hat der Beklagte seinen Versicherungsantrag
dahin verstanden wissen wollen, daß er für den Fall der
lebenslänglichen Ganzinvalidität sich eine Capitalentschä-