Nr. 74. 1916. 417
8 7.
Die Verbraucher (Groß= und Kleinbetriebe) sind verpflichtet, die von ihnen be-
zogenen Bodenleder im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder der Kontrollstelle zur ander-
weitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen. Eine sonstige Veräußerung ist nicht
statthaft.
8 B.
Es verstößt gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II 888 K. R. A.,
betreffend bööcstpllee und Beschlagnahme von Leder, und ist danach strafbar, Verkäufe
freigegebenen Leders von Bedingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen
besonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf
andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder teilweise ausgehoben
werden. ’
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§5 9.
Bei Beschwerden über die Art der Verteilung sind auf Verlangen der Kontroll-
stelle von den Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung einzusenden und die
nötigen Auskünfte zu erteilen. Gegebenenfalls hat der Verkäufer auf Verlangen der
Kontrollstelle die zu wenig abgegebene Menge aus der nächsten verfügbaren Menge
nachzuliefern.
8 10.
Verstößt ein Hersteller gegen die vorgeschriebenen Bedingungen, so hat er zu
gewärtigen, daß er keinen weiteren Freigabeschein erhält, daß über seine Vorräte ander-
weitig Verfügung getroffen wird, und daß er von dem Bezug von Rohstoffen ausge-
schlossen wird.
· §11.
Verstößt der Käufer freigegebenen Bodenleders (Händler oder Verbraucher) gegen
diese Bestimmungen, so wird er in der Folge vom Bezug freigegebenen Bodenleders
ausgeschlossen werden.
8 12.
Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Kontrollstelle das Recht,
von dem Zuwiderhandelnden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswertes des-
jenigen Leders einzufordern, bezüglich dessen die Bedingungen verletzt sind.
* 13.
Revisionen.
Die Kontrollstelle kann durch beauftragte Revisoren die Einhaltung vorstehender
Bestimmungen, sowie die Richtigkeit der erstatteten Meldungen nachprüfen lassen. Den
Revisoren ist Zutritt zu den Betriebs= und Lagerstellen, sowie Einsicht der Bücher und
anderer Unterlagen zu gewähren.
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Mit dieser Nr. 74 wird ausgegeben: Nr. 90 des Reichsgesetzblatts von 1916.