Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 74. 1916. 417 
8 7. 
Die Verbraucher (Groß= und Kleinbetriebe) sind verpflichtet, die von ihnen be- 
zogenen Bodenleder im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder der Kontrollstelle zur ander- 
weitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen. Eine sonstige Veräußerung ist nicht 
statthaft. 
8 B. 
Es verstößt gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II 888 K. R. A., 
betreffend bööcstpllee und Beschlagnahme von Leder, und ist danach strafbar, Verkäufe 
freigegebenen Leders von Bedingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen 
besonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf 
andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder teilweise ausgehoben 
werden. ’ 
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§5 9. 
Bei Beschwerden über die Art der Verteilung sind auf Verlangen der Kontroll- 
stelle von den Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung einzusenden und die 
nötigen Auskünfte zu erteilen. Gegebenenfalls hat der Verkäufer auf Verlangen der 
Kontrollstelle die zu wenig abgegebene Menge aus der nächsten verfügbaren Menge 
nachzuliefern. 
8 10. 
Verstößt ein Hersteller gegen die vorgeschriebenen Bedingungen, so hat er zu 
gewärtigen, daß er keinen weiteren Freigabeschein erhält, daß über seine Vorräte ander- 
weitig Verfügung getroffen wird, und daß er von dem Bezug von Rohstoffen ausge- 
schlossen wird. 
· §11. 
Verstößt der Käufer freigegebenen Bodenleders (Händler oder Verbraucher) gegen 
diese Bestimmungen, so wird er in der Folge vom Bezug freigegebenen Bodenleders 
ausgeschlossen werden. 
8 12. 
Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Kontrollstelle das Recht, 
von dem Zuwiderhandelnden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswertes des- 
jenigen Leders einzufordern, bezüglich dessen die Bedingungen verletzt sind. 
* 13. 
Revisionen. 
Die Kontrollstelle kann durch beauftragte Revisoren die Einhaltung vorstehender 
Bestimmungen, sowie die Richtigkeit der erstatteten Meldungen nachprüfen lassen. Den 
Revisoren ist Zutritt zu den Betriebs= und Lagerstellen, sowie Einsicht der Bücher und 
anderer Unterlagen zu gewähren. 
—— —— 
Mit dieser Nr. 74 wird ausgegeben: Nr. 90 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        
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