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b. Behandlung der eingehenden Mitteilungen.
12. Die Mitteilungen sind sosort nach ihrem Eingange einer
Prüfung zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit
der Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten
auf Grund der Geburtsregister prüft (§6 16 Abs. 1), ist bis
auf weiteres nicht erforderlich.
13. Strafnachrichten über nicht registerfähige Strafen (8 2
Abs. 2) sowie über Verurteilungen von Personen, die das 80.
Lebensjahr bereits vollendet haben (§ 18 Abs. 2), sind zurückzusenden.
14. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts
bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke
gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese
nicht bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, daß noch ein
anderes Exemplar vorhanden ist (§ 9), so erfolgt die Rücksendung
an die Strafvollstreckungsbehörde.
Ergibt sich bei einer aus dem Ausland eingehenden Strafnachricht
die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der Angaben über den
Geburtsort des Verurteilten, so hat der Registerführer im umittelbaren
Verkehre mit den inneren deutschen Behörden und bei österreichischen
und schweizerischen Strafnachrichten nötigenfalls auch
mittels alsbaldiger unmittelbarer Rückfrage bei der Behörde, die
die Strafnachricht ausgestellt hat, die zur Feststellung des Geburtsorts
erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die Strafnachricht
sodann an die richtige Registerbehörde abzugegben. Bleiben diese
Erhebungen erfolglos, so ist die Strafnachricht gemäß § 7 Ziffer 2
samt den entstandenen Akten dem Reichsjustizamte (Nr. 1 Abs. 9)
vorzulegen.
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen F, E und F, die
sich auf eine registerfähige Strafe beziehen, sind daraufhin zu
prüfen, ob eine entsprechende Strafnachricht im Register niedergelegt
ist, ob die Angaben über die persönlichen Verhältnisse genau