Contents : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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b.  Behandlung  der  eingehenden  Mitteilungen.

12.  Die  Mitteilungen  sind  sosort  nach  ihrem  Eingange  einer
Prüfung  zu  unterziehen.  Daß  der  Registerführer  auch  die  Richtigkeit
  der  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Verurteilten
  auf  Grund  der  Geburtsregister  prüft  (§6  16  Abs.  1),  ist  bis
auf  weiteres  nicht  erforderlich.

13.  Strafnachrichten  über  nicht  registerfähige  Strafen  (8  2
Abs.  2)  sowie  über  Verurteilungen  von  Personen,  die  das  80.
Lebensjahr  bereits  vollendet  haben  (§  18  Abs.  2),  sind  zurückzusenden.


14.  Eine  Mitteilung,  die  für  das  Register  des  Geburtsorts
bestimmt  ist,  wird,  wenn  der  Geburtsort  zu  einem  anderen  Bezirke
  gehört,  an  die  richtige  Registerbehörde  abgegeben.  Ist  diese
nicht  bekannt  oder  ist  aus  der  Mitteilung  ersichtlich,  daß  noch  ein
anderes  Exemplar  vorhanden  ist  (§  9),  so  erfolgt  die  Rücksendung
an  die  Strafvollstreckungsbehörde.

Ergibt  sich  bei  einer  aus  dem  Ausland  eingehenden  Strafnachricht
  die  Unrichtigkeit  oder  Ungenauigkeit  der  Angaben  über  den
Geburtsort  des  Verurteilten,  so  hat  der  Registerführer  im  umittelbaren
  Verkehre  mit  den  inneren  deutschen  Behörden  und  bei  österreichischen
  und  schweizerischen  Strafnachrichten  nötigenfalls  auch
mittels  alsbaldiger  unmittelbarer  Rückfrage  bei  der  Behörde,  die
die  Strafnachricht  ausgestellt  hat,  die  zur  Feststellung  des  Geburtsorts
  erforderlichen  Erhebungen  vorzunehmen  und  die  Strafnachricht
sodann  an  die  richtige  Registerbehörde  abzugegben.  Bleiben  diese
Erhebungen  erfolglos,  so  ist  die  Strafnachricht  gemäß  §  7  Ziffer  2
samt  den  entstandenen  Akten  dem  Reichsjustizamte  (Nr.  1  Abs.  9)
vorzulegen.

Die  Mitteilungen  B  und  die  Mitteilungen  F,  E  und  F,  die
sich  auf  eine  registerfähige  Strafe  beziehen,  sind  daraufhin  zu
prüfen,  ob  eine  entsprechende  Strafnachricht  im  Register  niedergelegt
  ist,  ob  die  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  genau