Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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werden,  was  namentlich  an  den  bogenförmigen  Windungen  sorgfältig  einzuhalten

ist.  Außerdem  sind  die  Fugen  mit  Lehm  sorgfältig  zu  verstreichen.  Bei  dem  Austritt

  der  Röhren  aus  dem  Dörr-Gelaß  ist  eine  leicht  zu  handhabende  Klappe  oder

Schiebervorrichtung  anzubringen,  auch  sind  die  Röhren  in  feuersichere  Verbindung

mit  dem  Kamin  zu  bringen.

Thönerne  Röhren  sind  verboten.

6)  Die  Flächen,  auf  welche  das  Malz  zum  Dörren  aufgelegt  wird,  sind  ganz  aus
feuerbeständigem  Material  und  auf  feuersichern  Trägern  herzustellen,  und  an  den
Umfassungswänden  in  feuersicherer  Weise,  namentlich  mit  Ausschluß  hölzerner
Leisten,  zu  befestigen.

Für  Malzvörren  mit  anderer  als  der  oben  angegebenen  Feuerungs=  und
Röhren-Einrichtung  find  die  diesfalls  erforderlichen  besonderen  Vorschriften  im
einzelnen  Fall  zu  geben.

S.  27.

Für  die  Einrichtung  von  Hopfendörren  finden  die  Vorschriften  über  den  Bau  der
Malzdörren  (§.  26)  analoge  Anwendung.

8.  28.

Gleiches  (§.  27)  gilt  auch  für  Waldsamen-Dörren  (Waldsamen-Auskleng-Anstalten).


8.  29.

In  Absicht  auf  die  Bauart  der  Trockenräume  für  brennbare  Stoffe  ist  Folgendes
  zu  beobachten:

Bei  Trockenräumen  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  bleibt  die  Ausführung  der
Trocken-Einrichtung  unter  der  Bedingung  der  pünktlichen  Einhaltung  der  in  den  8§.  9
bis  11  dieser  Verfügung  gegebenen  Vorschriften  dem  betreffenden  Gewerbeunternehmer
überlassen.

Geschieht  dagegen  die  Heizung  mittelst  erwärmter  Luft,  oder  durch  Oefen  oder
Rauchröhren,  so  sind

I.  Trockenräume,  welche  bis  zu  50%.  erwärmt  werden,  also  namentlich  die  Trockenräume
  der  Färber,  Tuchscheerer,  Bleicher,  Appretur-Anstalten  für  Baumwollzeug  und
Korset-Fabriken,  deßgleichen  Räume  zum  Trocknen  von  Kräutern,  Wurzeln  2c.  folgendermaßen
  herzustellen: