Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

434  Nr.  77.  1916.

Wollwäscherei  und  Kämmerei  Döhren-Hannover,  Hannover-Döhren,

Voigtländische  Carbonisier-Anstalt  A.-G.,  Grün  b.  Lengenfeld  i./V.

Kirchhainer  Wollwäscherei  G.  m.  b.  H.,  Kirchhain  N.-L.

Ostpreußische  Dampfwollwäscherei  A.-G.,  Königsberg  i./Ostpr.

Leipziger  Wollkämmerei,  Leipzig,

Bremer  Wollwäscherei,  Lesum  b.  Bremen,

G.  A.  Weller,  Leutersbach  b.  Kirchberg  i./Sa.

Mylauer  Wollkämmerei  Georgi  u.  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Mylau  i./V.

Wollwäscherei  und  Carbonisier-Anstalt  Neuhütte,  Gebrüder  Lenk,  Neuhütte  b.
Lengenfeld  i./V.

Deutsche  Wollentfettung  Akt.-Ges.,  Oberheinsdorf  b.  Reichenbach  i./V.

Rothenburger  Wollwäscherei  Carl  Heine,  Rothenburg  a./O.

Wollwäscherei  und  Carbonisier-Anstalt  Fr.  W.  Schreiterer,  Unterheinsdorf  bei
Reichenbach  i./V.

F.  H.  Schroth,  Wurzen,

Hamburger  Wollkämmerei,  Wilhelmsburg,

R.  Dietrich  u.  Co.,  Lengenfeld  i.  /V.

Den  vorstehend  aufgeführten  Wollwäschereien  ist  vom  1.  April  1916  ab
eine  Erhöhung  des  Waschlohnes  um  7½  Pfg.  zugebilligt  worden.  Sie  sind  danach
  verpflichtet,  die  Wäsche  der  zugeführten  Wollmengen  zu  ¼(  0,325  für  1  kg
auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet,  einschließlich  Sortierung  bis  zu  20  vom
Hundert  Unter=  und  Nebensorten  und  0,05  für  1  kg  Zuschlag  auf  gewaschenez
Gewicht  bei  Sortierung  von  mehr  als  20  vom  Hundert  Unter=  und  Nebensorten
gerechnet,  bei  sofortiger  Barzahlung  ohne  jeden  Abzug  —  Verpackung  zu  Lasten
des  Käufers  —  zu  bewirken.  Der  Waschlohn  ist  der  Wäscherei  vor  Ablieferung
der  fertiggewaschenen  Wolle  von  dem  Verkäufer  der  Wolle  zu  entrichten.

Die  Wäschereien  unterstehen  der  dauernden  UÜberwachung  durch  die  Kriegsrohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin.

Schwerin,  den  12.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1916,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  sowie  deren
Höchstpreise.
Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,