436 Nr. 77. 1916.
§5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch
weiter anfallenden Lumpen aller Arten (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die
aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
§52.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
nahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
* 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das
Einfetten, Reißen, Schneiden usw.
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoff-
abfälle erlaubt und erwünscht.
§*5 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Be-
kanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Veräußerung oder
Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von
10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstraße 9/10, beauftragten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deutschen
Reichsanzeiger bezw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffentlicht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von
30 000 kg, so ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft in
Berlin oder an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin zulässig.
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil
für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsäßlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Trlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle
it Gesängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
ie vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. i