1. Die Staatsämter. 67
zelnen Ministern in dem Staatsministerium zu gemeinsamer Berathung
vorgebracht werden müssen, durch Verordnung oder Geset festgestellt, während
außerdem noch jede andere Angelegenheit auf Befehl des Monarchen
oder auf Antrag eines Ministers dem Staatsministerium vorgelegt werden
kann. Insbesondere müssen in dem Staatsministerium berathen werden:
1) alle Entwürfe zu neuen Gesetzen und allgemeinen Verordnungen; 2 alle
Anordnungen, die ein allgemeines Interesse betreffen oder in der bestehenden
Behördenverfassung etwas ändern; 3) alle Vorlagen, die dem Landtag zu
machen sind, wie alle Entschließungen, die auf die Beschlüsse des Landtags
zu fassen sind; 4) vie Vorschläge zur Ernennung der höheren Beamten; #)
5) überhaupt alle wichtigen Angelegenheiten, welche nicht ausschließlich in
den Bereich eines Ministeriums gehören; 6) abweichende Ansichten der
Minister; 7)endlich alle Angelegenheiten, deren Berathung in dem Staatsministerium
das Staatsoberhaupt für erforderlich erachtet.) In Bayern
dagegen, wo die meisten dieser Gegenstände im Staatsrath zu berathen sind,
hat das Gesammtministerium zu der Ministerialkonferenz nur mit königlicher
Genehmigung zusammenzutreten und nur die von Fall zu Fall besonsonders
bestimmten Angelegenheiten zu berathen.)
„In allen diesen Fällen hat das Staatsministerium nur zu berathen und
das Ergebnis seiner Berathungen dem Staatsoberhaupt vorzulegen, das
dann Beschluß zu fassen hat. Abstimmungen finden nur statt, um die Ansichten
der einzelnen Minister festzustellen, nicht um einen rechtlich wirksamen
Beschluß herbeizuführen. Verantwortlich für den von dem Staatsoberhaupt
gefaßten Beschluß werden nur diejenigen Minister, welche denselben
gegenzeichnen. Auch sofern Angelegenheiten zur Berathung gelangen,
in welchen das Staatsoberhaupt die Beschlußfassung sich nicht vorbehalten
hat, kann das Staatsministerium einen die einzelnen Minister rechtlich
#. 1) In Preußen sind die Vorschläge wegen Anstellung der Oberpräsidenten, Negierungspräsidenten
und der Präsidenten der oberen Justizkollegien, der Direktoren, der Oberforstmeister und
der mit diesen gleichen Rang habenden Beamten im Staatsministerium zu berathen (V. v. 3. Nov.
1817); in Hessen die Vorschläge wegen Anstellung und Entlassung aller Staatsdiener im Rang
von Kollegienräthen oder in höherem Rang, der Professoren und der richterlichen Beamten (V. von
1879. § 4, Ziff. 6); in Baden Vorschläge wegen Anstellung aller vom Großherzog zu ernennenden
Staatsbeamten (Organisationsedilt v. 26. Nov. 1809, Beilage F. IV, §5 37). — Keine Bestimmungen
enthalten hierüber die Sächsische und Württembergische Gesetzgebung.
2) Preußen, V. v. 3. Nov. 1817 VIII. Darnach sind auch die Verwaltungsrechenschaften
der Oberpräsidenten für das abgelausene Jahr, wie die Verwaltungspläne für das künftige Jahr,
die monatlichen sog. Zeitungsberichte der Regierungen und die periodischen übersichten vom Zustande
der Generalkassen vorzulegen. Sachsen, V. v. 7. Nov. 1831, 5+ 46.; Württemb erg. Ges.
v. 1. Juli 1376. Art. 5; Baden, Org.-Edikt v. 26. Nov. 1809. Beilage F. IV., 5§5 37. und
B. v. 15. Juli 1917. In Hessen, V. v. 15. März 1879, § 4 sind im Staatsministerium
serner zu berathen alle Personal- und Besoldungsfragen, welche eine gleichmäßige Behandlung in
den verschiedenen Ressorts ersordern; alle Angelegenheiten des Preß- und Vereinswesens, soweit es
sich um grundsätzliche oder politisch wichtige Entschließungen handelt; alle auf Staats- und Privateisenbahnen
bezüglichen wichtigeren Beschlüsse.
3) Verordnung v. 9. Dez. 1825, 5 114—116.