Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

1.  Die  Staatsämter.  67

zelnen  Ministern  in  dem  Staatsministerium  zu  gemeinsamer  Berathung
vorgebracht  werden  müssen,  durch  Verordnung  oder  Geset  festgestellt,  während
  außerdem  noch  jede  andere  Angelegenheit  auf  Befehl  des  Monarchen
oder  auf  Antrag  eines  Ministers  dem  Staatsministerium  vorgelegt  werden
kann.  Insbesondere  müssen  in  dem  Staatsministerium  berathen  werden:
1)  alle  Entwürfe  zu  neuen  Gesetzen  und  allgemeinen  Verordnungen;  2  alle
Anordnungen,  die  ein  allgemeines  Interesse  betreffen  oder  in  der  bestehenden
Behördenverfassung  etwas  ändern;  3)  alle  Vorlagen,  die  dem  Landtag  zu
machen  sind,  wie  alle  Entschließungen,  die  auf  die  Beschlüsse  des  Landtags
zu  fassen  sind;  4)  vie  Vorschläge  zur  Ernennung  der  höheren  Beamten;  #)
5)  überhaupt  alle  wichtigen  Angelegenheiten,  welche  nicht  ausschließlich  in
den  Bereich  eines  Ministeriums  gehören;  6)  abweichende  Ansichten  der
Minister;  7)endlich  alle  Angelegenheiten,  deren  Berathung  in  dem  Staatsministerium
  das  Staatsoberhaupt  für  erforderlich  erachtet.)  In  Bayern
dagegen,  wo  die  meisten  dieser  Gegenstände  im  Staatsrath  zu  berathen  sind,
hat  das  Gesammtministerium  zu  der  Ministerialkonferenz  nur  mit  königlicher
  Genehmigung  zusammenzutreten  und  nur  die  von  Fall  zu  Fall  besonsonders
  bestimmten  Angelegenheiten  zu  berathen.)

„In  allen  diesen  Fällen  hat  das  Staatsministerium  nur  zu  berathen  und
das  Ergebnis  seiner  Berathungen  dem  Staatsoberhaupt  vorzulegen,  das
dann  Beschluß  zu  fassen  hat.  Abstimmungen  finden  nur  statt,  um  die  Ansichten
  der  einzelnen  Minister  festzustellen,  nicht  um  einen  rechtlich  wirksamen
  Beschluß  herbeizuführen.  Verantwortlich  für  den  von  dem  Staatsoberhaupt
  gefaßten  Beschluß  werden  nur  diejenigen  Minister,  welche  denselben
  gegenzeichnen.  Auch  sofern  Angelegenheiten  zur  Berathung  gelangen,
in  welchen  das  Staatsoberhaupt  die  Beschlußfassung  sich  nicht  vorbehalten
hat,  kann  das  Staatsministerium  einen  die  einzelnen  Minister  rechtlich

 

#.  1)  In  Preußen  sind  die  Vorschläge  wegen  Anstellung  der  Oberpräsidenten,  Negierungspräsidenten
  und  der  Präsidenten  der  oberen  Justizkollegien,  der  Direktoren,  der  Oberforstmeister  und
der  mit  diesen  gleichen  Rang  habenden  Beamten  im  Staatsministerium  zu  berathen  (V.  v.  3.  Nov.
1817);  in  Hessen  die  Vorschläge  wegen  Anstellung  und  Entlassung  aller  Staatsdiener  im  Rang
von  Kollegienräthen  oder  in  höherem  Rang,  der  Professoren  und  der  richterlichen  Beamten  (V.  von
1879.  §  4,  Ziff.  6);  in  Baden  Vorschläge  wegen  Anstellung  aller  vom  Großherzog  zu  ernennenden
Staatsbeamten  (Organisationsedilt  v.  26.  Nov.  1809,  Beilage  F.  IV,  §5  37).  —  Keine  Bestimmungen
  enthalten  hierüber  die  Sächsische  und  Württembergische  Gesetzgebung.

2)  Preußen,  V.  v.  3.  Nov.  1817  VIII.  Darnach  sind  auch  die  Verwaltungsrechenschaften
der  Oberpräsidenten  für  das  abgelausene  Jahr,  wie  die  Verwaltungspläne  für  das  künftige  Jahr,
die  monatlichen  sog.  Zeitungsberichte  der  Regierungen  und  die  periodischen  übersichten  vom  Zustande
der  Generalkassen  vorzulegen.  Sachsen,  V.  v.  7.  Nov.  1831,  5+  46.;  Württemb  erg.  Ges.
v.  1.  Juli  1376.  Art.  5;  Baden,  Org.-Edikt  v.  26.  Nov.  1809.  Beilage  F.  IV.,  5§5  37.  und
B.  v.  15.  Juli  1917.  In  Hessen,  V.  v.  15.  März  1879,  §  4  sind  im  Staatsministerium
serner  zu  berathen  alle  Personal-  und  Besoldungsfragen,  welche  eine  gleichmäßige  Behandlung  in
den  verschiedenen  Ressorts  ersordern;  alle  Angelegenheiten  des  Preß-  und  Vereinswesens,  soweit  es
sich  um  grundsätzliche  oder  politisch  wichtige  Entschließungen  handelt;  alle  auf  Staats-  und  Privateisenbahnen
  bezüglichen  wichtigeren  Beschlüsse.

3)  Verordnung  v.  9.  Dez.  1825,  5  114—116.