Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 85. ö11 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 1. Juni 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden. 
II. Abteilung 
—. — ——— 
(1) Bekanntmachung vom 1. Juni 1916, betreffend Verbot der Extraktion von 
Gerbrinden. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Verbot der Extraktion von Gerbrinden, wird hiermit zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 1. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. Ch. II. 1000/1. 16 K.R.A,, 
betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden, vom 1. Juni 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend Ab- 
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