160 Reichsgerichtliche Entscheibungen.
der Auswahl der Gerüsthölzer eine Theilung der
Arbelt zwischen beiden Angeklagten stattgefunden hat,
die Annahme nicht ausgeschlossen, daß B., welcher
als Geschäftsherr die Aufstellung des Gerüstes übernommen
hatte, selbst dann, wenn der fehlerhafte
Gerüsthebel von D. ausgesucht worden sein sollte,
durch Vernachlässigung seiner Pflicht der Fürsorge
für die Lieferung tauglicher Gerüsthölzer sich einer
fahrlässigen Verschuldung schuldig gemacht haben
kann. Darüber, ob in dieser Richtung die thatsächlichen
Voraussetzungen der Fahrlässigkeit vorliegen,
hat sich das Instanzgericht nicht bestimmt ausgesprochen.
Wenn aber etwa das Gericht durch den
Satz: B. habe bei der Auswahl persönlich mitwirken
müssen, die rechtliche Annahme aussprechen
wollte, B. sei bei der Auswahl von Gerüsthölzern
unter allen Umständen zur persönlichen
Mitwirkung verpflichtet, er dürfe mit der Vornahme
einer solchen Arbeit niemals eine andere, wenn auch
ganz zuverlässige und sachkundige Person beauftragen
und er habe schon an sich durch die Unterlassung
seiner persönlichen Mitwirkung bei der Auszwahl des
nachher gebrochenen Gerüsthebels sich einer Fahrlässigkeit
schuldig gemacht, so wäre diese Auffassung
rechtsirrthümlich. Für eine solche Verpflichtung
eines Zimmermeisters fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Urth. 1. Str.-Sen. vom 5. Jan. 1888. Rep.-Nr.
2889/S7.
Berichtigung: In Nr. 6 Erg.-Bd. S. 96 Abs. 2 muß es
statt: „ausdehnende Auslegung“ heißen: „nicht ausdehn ende
Auelegung.“
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Polm & Euke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn in Erlangen.