Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

160  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

der  Auswahl  der  Gerüsthölzer  eine  Theilung  der
Arbelt  zwischen  beiden  Angeklagten  stattgefunden  hat,
die  Annahme  nicht  ausgeschlossen,  daß  B.,  welcher
als  Geschäftsherr  die  Aufstellung  des  Gerüstes  übernommen
  hatte,  selbst  dann,  wenn  der  fehlerhafte
Gerüsthebel  von  D.  ausgesucht  worden  sein  sollte,
durch  Vernachlässigung  seiner  Pflicht  der  Fürsorge
für  die  Lieferung  tauglicher  Gerüsthölzer  sich  einer
fahrlässigen  Verschuldung  schuldig  gemacht  haben
kann.  Darüber,  ob  in  dieser  Richtung  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  der  Fahrlässigkeit  vorliegen,
hat  sich  das  Instanzgericht  nicht  bestimmt  ausgesprochen.
  Wenn  aber  etwa  das  Gericht  durch  den
Satz:  B.  habe  bei  der  Auswahl  persönlich  mitwirken
  müssen,  die  rechtliche  Annahme  aussprechen
  wollte,  B.  sei  bei  der  Auswahl  von  Gerüsthölzern
  unter  allen  Umständen  zur  persönlichen
Mitwirkung  verpflichtet,  er  dürfe  mit  der  Vornahme
einer  solchen  Arbeit  niemals  eine  andere,  wenn  auch
ganz  zuverlässige  und  sachkundige  Person  beauftragen
und  er  habe  schon  an  sich  durch  die  Unterlassung
seiner  persönlichen  Mitwirkung  bei  der  Auszwahl  des
nachher  gebrochenen  Gerüsthebels  sich  einer  Fahrlässigkeit
  schuldig  gemacht,  so  wäre  diese  Auffassung
rechtsirrthümlich.  Für  eine  solche  Verpflichtung
eines  Zimmermeisters  fehlt  eine  gesetzliche  Grundlage.
Urth.  1.  Str.-Sen.  vom  5.  Jan.  1888.  Rep.-Nr.
2889/S7.

Berichtigung:  In  Nr.  6  Erg.-Bd.  S.  96  Abs.  2  muß  es
statt:  „ausdehnende  Auslegung“  heißen:  „nicht  ausdehn  ende
Auelegung.“

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Polm  &  Euke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn  in  Erlangen.