Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

584 Nr. 100. 1916 
J. 
1. Im § 7 Eink.St.G. wird die Nummer 7 gestrichen. 
2. Im § 8 unter I des Eink. St.G. wird als Nr. 4 hinzugefügt: 
„4. die für die Ausübung eines Gewerbebetriebes im Umherziehen 
zu entrichtende Steuer.“ 
3. Im Artikel 4 Nr. 11 Ausf. Anw. werden am Schlusse des ersten Absatzes 
die Worte hinzugefügt: 
„desgleichen die Steuer für ein im Umherziehen betriebenes Ge- 
werbe.“ 
4. Im Artikel 16 Nr. II 8 der Ausf. Anw. werden am Schlusse die Worte 
hinzugefügt: 
„auch die Steuer für ein im Umherziehen betriebenes Gewerbe.“ 
5. Im Artikel 42 der Ausf.Anw. erhält die Nummer 3 folgende Fassung: 
„Wie das Einkommen aus einem im Umherziehen betriebenen Ge- 
werbe der Einkommensteuer unterliegt, gehört auch das Anlage= und 
Betriebskapital eines solchen zum steuerbaren Vermögen.“ 
II. 
Im § 18 Abs. 1 des Eink.St.G. erhält der letzte Satz die nachstehende 
Fassung: # Z 
„Für je ein oder zwei weitere solcher Familienangehörigen tritt eine 
Ermäßigung um eine weitere Stufe ein.“ 
III. 
Der für den Beginn der Steuererklärungspflicht maßgebende Einkommens- 
betrag wird von 2000 JA/ auf 3000 JN erhöht, so daß 
1. Im § 24 Abs. 1 des Eink.St. G. der erste Satz die nachstehende Fassung 
erhält: 
„Jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Einkommen von 
mehr als 3000 JM bezieht oder welcher für das letzte Steuerjahr 
mit einem Einkommen von mehr als 3000 A veranlagt war, ist auf 
die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung 
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.“ 
2. weiter die Worte „2000 “ ersetzt werden durch die Worte „3000 K“ 
im Einkommensteuergesetz in § 22, Abs. 3, § 23, Abs. 2, 8 32, 
§ 35, Abs. 2, § 40, Abs. 2, § 42 unter I Nr. 1 und 2 und unter II, 
im Ergänzungssteuergesetz in § 31 unter 1 Nr. 1 und 2,
	        
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