584 Nr. 100. 1916
J.
1. Im § 7 Eink.St.G. wird die Nummer 7 gestrichen.
2. Im § 8 unter I des Eink. St.G. wird als Nr. 4 hinzugefügt:
„4. die für die Ausübung eines Gewerbebetriebes im Umherziehen
zu entrichtende Steuer.“
3. Im Artikel 4 Nr. 11 Ausf. Anw. werden am Schlusse des ersten Absatzes
die Worte hinzugefügt:
„desgleichen die Steuer für ein im Umherziehen betriebenes Ge-
werbe.“
4. Im Artikel 16 Nr. II 8 der Ausf. Anw. werden am Schlusse die Worte
hinzugefügt:
„auch die Steuer für ein im Umherziehen betriebenes Gewerbe.“
5. Im Artikel 42 der Ausf.Anw. erhält die Nummer 3 folgende Fassung:
„Wie das Einkommen aus einem im Umherziehen betriebenen Ge-
werbe der Einkommensteuer unterliegt, gehört auch das Anlage= und
Betriebskapital eines solchen zum steuerbaren Vermögen.“
II.
Im § 18 Abs. 1 des Eink.St.G. erhält der letzte Satz die nachstehende
Fassung: # Z
„Für je ein oder zwei weitere solcher Familienangehörigen tritt eine
Ermäßigung um eine weitere Stufe ein.“
III.
Der für den Beginn der Steuererklärungspflicht maßgebende Einkommens-
betrag wird von 2000 JA/ auf 3000 JN erhöht, so daß
1. Im § 24 Abs. 1 des Eink.St. G. der erste Satz die nachstehende Fassung
erhält:
„Jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Einkommen von
mehr als 3000 JM bezieht oder welcher für das letzte Steuerjahr
mit einem Einkommen von mehr als 3000 A veranlagt war, ist auf
die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.“
2. weiter die Worte „2000 “ ersetzt werden durch die Worte „3000 K“
im Einkommensteuergesetz in § 22, Abs. 3, § 23, Abs. 2, 8 32,
§ 35, Abs. 2, § 40, Abs. 2, § 42 unter I Nr. 1 und 2 und unter II,
im Ergänzungssteuergesetz in § 31 unter 1 Nr. 1 und 2,