Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Nachtheile  der  zweiten  Ehe.  Luera  pnuptialia.  309

von  allen  oder  nur  von  den  titulo  lucrativo  geschehenen
  Acquisitionen  zu  verstehen  sei,  und  daß
Codex  das  letztere  bestätige,  ginge  dieses  allerdings
noch  nicht  hervor,  weil  der  Begriff  des  titulus
lucrativus  nur  überhaupt  auf  Unentgeltlichkeit,  aber
nicht  nothwendig  auf  Freigebigkeit  gerichtet  ist;  indem
  aber  die  Anmerkungen  aus  Nov.  22  cap.  23
die  Worte:  „tune  omni  largitate  a  viro  ad
eam  veniente  eam  Priba  secundum  proprietatis
  partem“  ausdrücklich  hervorheben,  und  die  in
jener  Novelle  gleichfalls  vorkommenden  Worte:
„et  generaliter  dicendum  est,  duod  omnis
eam  deserit  proprietatis  modus  in  lis,  quae  a
priori  viro  in  eam  venerunt,“  mit  Stillschweigen
umgehen;  indem  sie  ferner  sagen,  daß  unter  dem
litulo  lucrativo  et  gratuito  eine  solche  unentgeltliche
  Acquisition  zu  verstehen  sei,  welche  aus  gutem
  Willen  herrührt  und  mit  gar  keiner  Gegenverbindlichkeit
  oder  Beschwerde  verknüpft  ist,  und
in  Not.  3  (viertens)  vom  Wittwensitze  bemerken,
daß  derselbe  nicht  titulo  mere  lucrativo,  wenigstens
  nicht  gratuito,  bestellt  werde,  so  ergibt
  sich  hieraus  unzweifelhaft,  daß  die  Ausdrücke
„lu  crativo“  und  „gratuito“,  wenn  sie  schon
beide  den  Begriff  der  Unentgeltlichkeit  in  sich  schließen,
in  dieser  Gesetzstelle  keineswegs  gleichbedeutend  gebraucht
  seien  12),  auch  nicht  so  verstanden  werden
können,  als  seien  nebst  den  sonstigen  lucris  ins-12)

  In  den  Anmerk.  zu  Th.  II  Kap.  III  &.  7  Nr.  3  lit.
b  ist  der  Ausdruck  „actus  gratuitus“  offenbar  nur
im  Sinne  der  Unentgeltlichkeit  und  nicht  auch  im
Sinne  der  Freigebigkeit  gebraucht;  denn  wäre  zum
Begriffe  des  titulus  lucrativus  ein  Akt  der  Freigebigkeit
  erforderlich,  so  könnte  sich  z.  B.  der  Intestaterbe
  oder  der  Finder  einer  herrenlosen  Sache  unmöglich
  in  causa  lueretiva  befinden,  was  doch  ganz
entschieden  der  Fall  ist.