Nachtheile der zweiten Ehe. Luera pnuptialia. 309
von allen oder nur von den titulo lucrativo geschehenen
Acquisitionen zu verstehen sei, und daß
Codex das letztere bestätige, ginge dieses allerdings
noch nicht hervor, weil der Begriff des titulus
lucrativus nur überhaupt auf Unentgeltlichkeit, aber
nicht nothwendig auf Freigebigkeit gerichtet ist; indem
aber die Anmerkungen aus Nov. 22 cap. 23
die Worte: „tune omni largitate a viro ad
eam veniente eam Priba secundum proprietatis
partem“ ausdrücklich hervorheben, und die in
jener Novelle gleichfalls vorkommenden Worte:
„et generaliter dicendum est, duod omnis
eam deserit proprietatis modus in lis, quae a
priori viro in eam venerunt,“ mit Stillschweigen
umgehen; indem sie ferner sagen, daß unter dem
litulo lucrativo et gratuito eine solche unentgeltliche
Acquisition zu verstehen sei, welche aus gutem
Willen herrührt und mit gar keiner Gegenverbindlichkeit
oder Beschwerde verknüpft ist, und
in Not. 3 (viertens) vom Wittwensitze bemerken,
daß derselbe nicht titulo mere lucrativo, wenigstens
nicht gratuito, bestellt werde, so ergibt
sich hieraus unzweifelhaft, daß die Ausdrücke
„lu crativo“ und „gratuito“, wenn sie schon
beide den Begriff der Unentgeltlichkeit in sich schließen,
in dieser Gesetzstelle keineswegs gleichbedeutend gebraucht
seien 12), auch nicht so verstanden werden
können, als seien nebst den sonstigen lucris ins-12)
In den Anmerk. zu Th. II Kap. III &. 7 Nr. 3 lit.
b ist der Ausdruck „actus gratuitus“ offenbar nur
im Sinne der Unentgeltlichkeit und nicht auch im
Sinne der Freigebigkeit gebraucht; denn wäre zum
Begriffe des titulus lucrativus ein Akt der Freigebigkeit
erforderlich, so könnte sich z. B. der Intestaterbe
oder der Finder einer herrenlosen Sache unmöglich
in causa lueretiva befinden, was doch ganz
entschieden der Fall ist.