Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Achter Band. (8)

Streltigkelten  ü#.  israel.  Kultusbelträge.  125

nissen,  als  Gegenstand  des  staatspolizeilichen  Aufschterechtes.
  durch  die.  Entschließung  des  k.  Staatsm.
es  Innern  vom  12.  Nov.  1833  festgehalten.  Die
hiergegen  in  dem  Erkenntnisse  des  k.  Appellationsgerichtes
  erhobenen  Bedenken,  welche  auch  das  k.  Ministerium
  veranlaßt  haben,  die  früheren  Streitigkeiten
zwischen  der  Klägerin  und  der  Kultusgemeinde  durch
die  Entschließungen  vom  6.  Dez.  1847  und  27.
Juli  1848,  als  zur  administrativen  Entscheidung  nicht
geeignet,  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen,  —  sind
von  keinem  entscheidenden  Belange:  denn

))  wenn  das  Edikt  vom  10.  Juni  1813  F.  22
die  Bildung  eigener  Judengemeinden  untersagt,  so
bezieht  sich  dieses  lediglich  auf  die  politische  Gemeinde,
  wie  aus  dem  weiteren  Inhalte  desselben  8.
und  aus  der  Bestimmung  des  oben  angeführten
§.  24,  —  welcher  die  Bildung  eigener  kirchlichen
Gemeinden  der  Israeliten  gestattet,  —  unzweifelhaft
hervorgeht.

2)  In  der  Bestimmung  der  II.  Beil.  zur  Verf.
Urk.,  §.  24,  28,  und  32  wonach  nur  den  öffentlichen
  Kirchengesellschaften  die  Rechte  öffentlicher  Korporationen
  verliehen,  die  übrigen  Kirchengesellschaften
aber  nur  als  Privatgesellschaften  zu  achten  sind,
kann  keineswegs  der  Sinn  gefunden  werden,  daß  die
letzteren  lediglich  aus  dem  Standpunkte  eines  civilrechtlichen
  Sozietätsverhältnisses  beurtheilt  werden
sollen;  es  muß  vielmehr  das  innere  Verhältniß  dieser
  Kirchengesellschaften  aus  den  weiter  vorliegenden
gesetzlichen  Bestimmungen  und  Verhältnissen  entnommen
  werden.

In  gleichem  Sinne  hat  sich  der  Gerichtshof  in
dem  Erkenntnisse  vom  10.  März  1843,  RN.  105¾/0
ausgesprochen.  M.