Streltigkelten ü#. israel. Kultusbelträge. 125
nissen, als Gegenstand des staatspolizeilichen Aufschterechtes.
durch die. Entschließung des k. Staatsm.
es Innern vom 12. Nov. 1833 festgehalten. Die
hiergegen in dem Erkenntnisse des k. Appellationsgerichtes
erhobenen Bedenken, welche auch das k. Ministerium
veranlaßt haben, die früheren Streitigkeiten
zwischen der Klägerin und der Kultusgemeinde durch
die Entschließungen vom 6. Dez. 1847 und 27.
Juli 1848, als zur administrativen Entscheidung nicht
geeignet, auf den Rechtsweg zu verweisen, — sind
von keinem entscheidenden Belange: denn
)) wenn das Edikt vom 10. Juni 1813 F. 22
die Bildung eigener Judengemeinden untersagt, so
bezieht sich dieses lediglich auf die politische Gemeinde,
wie aus dem weiteren Inhalte desselben 8.
und aus der Bestimmung des oben angeführten
§. 24, — welcher die Bildung eigener kirchlichen
Gemeinden der Israeliten gestattet, — unzweifelhaft
hervorgeht.
2) In der Bestimmung der II. Beil. zur Verf.
Urk., §. 24, 28, und 32 wonach nur den öffentlichen
Kirchengesellschaften die Rechte öffentlicher Korporationen
verliehen, die übrigen Kirchengesellschaften
aber nur als Privatgesellschaften zu achten sind,
kann keineswegs der Sinn gefunden werden, daß die
letzteren lediglich aus dem Standpunkte eines civilrechtlichen
Sozietätsverhältnisses beurtheilt werden
sollen; es muß vielmehr das innere Verhältniß dieser
Kirchengesellschaften aus den weiter vorliegenden
gesetzlichen Bestimmungen und Verhältnissen entnommen
werden.
In gleichem Sinne hat sich der Gerichtshof in
dem Erkenntnisse vom 10. März 1843, RN. 105¾/0
ausgesprochen. M.