Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

Abriß  der  Ortsgeschichte.  401

Vielfache  Collisionen  entstanden  zwischen  unserer  Stadt  wegen  ihrer
Rechte  und  zwischen  dem  benachbarten  Kloster  Speinshart,  wobei  die  Bürger
manchmal,  wenn  sie  ihre  Privilegien  gewaltsam  geltend  machen  wollten,  den
Kürzeren  zogen.  So  wurden  sie  von  König  Wenzels  Hauptmann  in  Bayern
Worzywoy  von  Swynar  1396  verurtheilt:  „es  follen  sechs  des  Rathes  von
Eschenbach  reiten  gen  Speinshart  in  das  Kloster  ond  sollen  bitten  um  die
Stöße  und  Zweyung  die  geschehen  ist,  daß  der  Probst  und  das  Kapitel  ihnen
das  vergeb  und  wollten  des  fürbaß  nimmermehr  thuen.“  Auch  soll
der  Rath  die  sieben  Rädelsführer  mitschicken,  jeder  eine  Kerze  in  der  rechten
Hand  tragen,  die  1  Pfd.  Wachs  hat,  und  sollen  die  anzünden  vor  dem  Ministerio
  und  brennend  in  das  Ministerium  tragen  vor  unser  lieben  Frauen
Altar  und  ihr  zu  Lob  und  Ehre  da  lassen  ond  sie  bitten,  daß  ihnen  unsere
liebe  Frau  derselben  Unzucht  vergebe;  „und  mußten  dem  Herren  Prälaten  ein
Fuder  Weins  kaufen.“

Ein  anderesmal  hatte  der  Prälat  von  Speinshart  einen  „armen  einfältigen
  Klosterunterthan  von  Burkhartsreuth#  als  Schuhmacher  auf  der  Störe,

lesen;  „und  darnach  wird  jedem  Viertl  etwas  auß  gmeiner  Stadt  Cammer  zu
vertrinkhen  gegeben."“  Die  neuen  Rathspersonen  wurden  Erichtag  nach  Walburgis
  durch  den  Landschreiber  auf  den  Kurfürsten  eidlich  verpflichtet  und  die  im
Rath  verbleibenden  verhandgelübdet.  Außerdem  kam  der  Landschreiber  das  ganze
Jahr  nicht  zu  Rath,  „außer  er  hätte  kurfürstlichen  Befehles  halber  mit  demselben
zu  handeln.  Alle  Erichtage  war  Rathshandlung,  wozu  der  Bürgermeister  bei
früber  Tagszeit  läuten  ließ;  jährlich  waren  neun  Stadt=  oder  Ehehaft-Rechte,
wobei  der  Landschreiber  pro  judice  im  Rath  saß;  jedes  derselben  wurde  am
Sonntage  zuvor  zu  Eschenbach  vor  der  Kirche  und  zum  Pappenberg  öffentlich
verkündigt.  Hier  mußten  auch  alle  Abschiede  aus  bürgerlichen  Amtspflichten  in
drei  Rechten  erstanden  werden.  Wenn  ein  peinliches  Recht  gehalten  werden  sollte,
mußte  der  ganze  Rath  nebst  dem  Landschreiber  sitzen  (mangelnde  Rathspersonen
wurden  von  Kirchenthumbach  beigezogen);  hiebei  fungirten  zwei  im  Recht  sitzende
Personen  als  Advokaten  des  Klägers  und  des  Beklagten.  Nach  exequirtem  Urtheil
  wurden  Acta  und  Urfehden  auf  dem  Nathhause  reponirt.  In  geringeren
Diebstahlssachen  innerhalb  der  Portung  hatte  der  Rath  die  Festhaltung  der  Person,
  und  unter  vier  Schillingen  auch  die  Bestrafung;  bei  höheren  mußte  der  Deliquent
  sogleich  dem  Amte  in  den  „Trummer“  überliefert  werden.  Injurien  über
bürgerliche  Sachen,  Abhörung  der  Vormundschaftsrechnung,  Zusammenforderung
der  Gemeinde,  Einbringung  der  Steuer,  des  Wachgeldes  und  anderer  bürgerlicher
  Gefälle  gehörte  gleichfalls  zu  den  Befugnissen  des  Rathes.  Der  Landschreiber
durfte  nach  Receß  von  1539  keinen  Bürger  oder  Bürgerssohn  ohne  Vorwissen
des  regierenden  Bürgermeisters  vorfordern,  außer  in  peinlichen  Malefiz-Fällen.
Schullehrer,  Cantor  und  Diener  nominirte  der  Rath  mit  Wissen  des  Pfarrers
  als  Inspektors.  Auch  die  Bierkieser  ernannte  der  Rath  und  sie  wurden
für  ihre  Funktion  vom  Landschreiber  verpflichtet.