Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

668 Nr. 112. 1916. 
Wird dem Lieferer der so ermittelte Höchstpreis geboten, so bedarf es, falls 
er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde 
beantragt (§ 7), vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor 
der Entscheidung ist der Kreisausschuß für Ersatzfutter zu hören. Gegebenen- 
falls sind Sachverständige zuzuziehen. 
Schwerin, den 22. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(5) Bekanntmachung vom 18. Juli 1916, betreffend Erteilung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst an 
Zöglinge des Volksschullehrerseminars zu Lübtheen. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916, betreffend Erteilung 
von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-brei- 
willigen Dienst an Zöglinge des Lehrerseminars zu Lübtheen (Rbl. Nr. 94), 
wird darauf hingewiesen, daß ausnahmsweise auch denjenigen Zöglingen des 
Volksschullehrerseminars zu Lübtheen, welche die Assistentenprüfung bestanden 
haben, das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Dienst vor Erlangung eines zum Lehramt an Volksschulen befähigen- 
den Zeugnisses erteilt werden kann, wenn diese während des gegenwärtigen 
Krieges vor dem 27. Juli 1915 bereits in den Heeresdienst eingetreten sind. 
Schwerin, den 18. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
	        
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