— 117. 19160.
Bekanntmachung
(Nr. Ch. II. 700/7. 16. K.R.W.),
betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten, Kalbfellen und Roßhäuten.
Vom 31. Juli 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5.November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 (Rl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGB lI. S. 516) und der
Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (R#l.
S. 25), vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Rl.
S. 183), ferner der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Jun:2 1915 (RCBl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Rl. S. 645) und vom 25. Neo-
vember 1915 (Rl. S. 778) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung') abgedruckten Bestimmungen
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen wird best
1. wer die festgesetzten hchshrene überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem lolchen Vertrag derbie et;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, des Gesetzes, betreffend
Löchstpreil) betroffen ist, beiseiteschafft, Fercchigt oher ea
4. wer der Auffor der zuständigen Beh örde, zum Verkauf von Gegenständen, für
ber Höchstpreise Bs sind, nicht n bachiomm
5. wer Vorräte an. Hegenständen, für die ont= kestgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des . betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
ungen zuwiderhandelt
Bel vorsät ichen Zuwiderhandlun pen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doet des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist, oder
idn den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausen
Nart so ist auf i i zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die. Geldstrase bis auf die
Hälfte des Mindestbetrags grmäbigt wer den.
iän den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver-
urteilung auf Kosten des Spuchtun öffentlich bekarnntzumachen ist; auch kann neben' Gefängnisstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer
bestraf Gefängnis bis zu einem Jahre oder nes Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
estraft:
wer der Verpflichtung, die enreigneten Gegenstände herauszugeben — sie auf Ver-
langen des werbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt
. wer unbefugt einen beshlagnahmteg Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt 'ober zerstört,
verwendet, verlauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschlie eßt;
wer der Ver flichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu beherndelr zuwiderhan
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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