Contents : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

76  1.  Abthl.  Stärke,  Eintheilung  und  Ergänzung  des  Heeres.

Sie  können  später  wieder  zur  Wahl  gestellt  werden,  wenn  sie  sich
geeignet  erweisen.

Feststellung  der  Anciennetät.

§.  10.  Die  Anciennität  wird  durch  die  Anstellung  als  Unterarzt  und
bei  gleichzeitiger  Anstellung  mehrerer  dieser  Charge  durch  das  Datum  des
Zeugnisses  über  die  Ablegung  der  Staatsprüfung,  bei  gleichem  Datum
dieses  Zeugnisses  durch  das  Lebensalter  bestimmt  und  gewährt  das  ältere
immer  den  Vorrang.

b)  Unterärzte  des  Beurlaubtenstandes.

Erfordernisse  zur  Wahl.

§.  11.  Die  Unterärzte  des  Beurlaubtenstandes  können  das  für  die
Wahl  zum  Assistenzarzt  erforderliche  Zeugniß  des  Regimentsarztes  (2.  7)
erwerben,  entweder  durch  eine  freiwillige  sechswöchentliche  Dienstleistung
als  Unterarzt  mit  Gehalt  bei  einem  Truppentheil  oder  bei  einer  in  Folge
der  Dienstverpflichtung  stattgehabten  Einziehung.

Sobald  sie  im  Besitze  dieses  Zeugnisses  sind,  erfolgt  die  Präsentation
zur  Wahl.  (8§.  6.)

Aerzte,  welche  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  genügt  haben,  und
dem  Beurlaubtenstande  als  Offiziere)  angehören,  sind  —  im  Falle  eines
gewünschten  Uebertrittes  in  das  Sanitäts-Korps  —  der  Wahl  zum  Assistenzarzt
  nicht  unterworfen;  es  ist  für  sie  auch  das  Zeugniß  des  Regimentsarztes
  entbehrlich.

Unmittelbar  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Sanitäts-Korps  müssen
sie  jedoch  vier  Wochen  in  einem,  von  dem  betreffenden  Korps-Generalarzt
zu  bestimmenden  Lazarethe  Dienste  leisten.

V.  Ergänzung  der  Militär-Apotheker.
(Dienstverhältnisse  in  der  königl.  bayer.  Armee.  Militär-Apotheker.  1873.  V.  Bl.  33.)

1.  Zugang.
§.  2.  Die  Militär-Apotheker  ergänzen  sich  nur  aus  Personen,  welche
die  Approbations-Prüfung  als  Apotheker  bestanden  haben,  vorausgesetzt,
daß  dieselben  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
besitzen,  und  zwar  aus:  »  «
"a)Pharmazeuten,dieinErfüllungihrerallgemeinenDienstpflicht
begriffen  sind;
b)  solchen,  welche  Anspruch  machen,  bei  entstehender  Vakanz  in  den
aktiven  Dienst  auf  Beförderung  übertreten  zu  dürfen.

 

 

*)  Wenn  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  die  Approbation
als  Arzt  besitzen,  so  wird  dies  in  den  Stammlisten  rc.  besonders  angemerkt.

Mediziner,  welche  dem  Sanitäts-Korps  nicht  angehören,  müssen,  wenn  sie  im
Beurlaubtenstande  die  Approbation  als  Arzt  erlangen,  unverzüglich  dem  Landwehr—
bezirks-Kommando  hiervon  Meldung  machen.

Gesuche  um  Anstellung  im  Sanitäts-Korps  richten  Offiziere  und  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  an  ihre  Landwehrbezirks-Kommandos.