(88. 4 u. 5.) — 22 —
5. Ein ausdrücklich hiermit beauftragter Beamter jeder
Eisenbahnverwaltung übergiebt das zu gestellende Personal
auf Grund einer doppelt ausgefertigten Ueberweisungsliste
(Anlage Ia) an den Bahnhofs-Kommandanten des Gestellungsortes
oder einen Beauftragten der Linien-Kommandantur.
6. Von den beiderseits vollzogenen Ueberweisungslisten
dient die eine als Bescheinigung für die Eisenbahnverwaltung,
die andere ist als Nachweis der Gestellungen an die Linien-Kommandantur
zu übersenden.
7. Etwaige Nachgestellungen für nicht rechtzeitig überwiesenes
Personal werden den Eisenbahnverwaltungen von den
zuständigen Linien-Kommandanturen aufgegeben.
A. —
XW *
Dienst= und S. 5.
Rechtsverhält- ç„ *“
we des 1. Das zum Feld-Eisenbahnwesen herangezogene militärdienstpflichtige
Personal gehört für die Dauer der militärischen
Dienstleistung zu den Personen des Soldatenstandes.
2. Die nach §§. 3 und 4 überwiesenen nicht militärdienstpflichtigen
Personen werden durch schriftliche Verfügung
unter ausdrücklichem Vorbehalt des Widerrufs als obere oder
untere Militärbeamte — vergl. die Klasseneintheilung der
Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine — angestellt
und, soweit sie nicht bereits Reichsbeamte sind, eidlich
verpflichtet (88. 2—4 des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873).
3. Das nicht militärdienstpflichtige Personal erhält
außer dem im §. 14 bezeichneten Friedensdiensteinkommen eine
nicht pensionsfähige Zulage nach Maßgabe der Festsetzungen
in den Gebührniß-Nachweisungen (Beiheft zur Kr. Besold. V.),
ferner Naturalquartier und Mundverpflegung. Sämmtliche
Gebührnisse werden nach den militärischen Bestimmungen
gewährt.
4. Das nicht militärdienstpflichtige Personal untersteht
in disziplinarer Hinsicht den allgemeinen Vorschriften für die
Militärbeamten (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873
88. 72 ff., Disziplinarstrafordnung für das deutsche Heer vom
31. Oktober 1872 88. 32—37).