Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

(88.  4  u.  5.)  —  22  —

5.  Ein  ausdrücklich  hiermit  beauftragter  Beamter  jeder
Eisenbahnverwaltung  übergiebt  das  zu  gestellende  Personal
auf  Grund  einer  doppelt  ausgefertigten  Ueberweisungsliste
(Anlage  Ia)  an  den  Bahnhofs-Kommandanten  des  Gestellungsortes
  oder  einen  Beauftragten  der  Linien-Kommandantur.

6.  Von  den  beiderseits  vollzogenen  Ueberweisungslisten
dient  die  eine  als  Bescheinigung  für  die  Eisenbahnverwaltung,
die  andere  ist  als  Nachweis  der  Gestellungen  an  die  Linien-Kommandantur
  zu  übersenden.

7.  Etwaige  Nachgestellungen  für  nicht  rechtzeitig  überwiesenes
  Personal  werden  den  Eisenbahnverwaltungen  von  den
zuständigen  Linien-Kommandanturen  aufgegeben.

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we  des  1.  Das  zum  Feld-Eisenbahnwesen  herangezogene  militärdienstpflichtige

  Personal  gehört  für  die  Dauer  der  militärischen
Dienstleistung  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes.

2.  Die  nach  §§.  3  und  4  überwiesenen  nicht  militärdienstpflichtigen
  Personen  werden  durch  schriftliche  Verfügung
unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  des  Widerrufs  als  obere  oder
untere  Militärbeamte  —  vergl.  die  Klasseneintheilung  der
Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine  —  angestellt
  und,  soweit  sie  nicht  bereits  Reichsbeamte  sind,  eidlich
verpflichtet  (88.  2—4  des  Reichsbeamtengesetzes  vom
31.  März  1873).

3.  Das  nicht  militärdienstpflichtige  Personal  erhält
außer  dem  im  §.  14  bezeichneten  Friedensdiensteinkommen  eine
nicht  pensionsfähige  Zulage  nach  Maßgabe  der  Festsetzungen
in  den  Gebührniß-Nachweisungen  (Beiheft  zur  Kr.  Besold.  V.),
ferner  Naturalquartier  und  Mundverpflegung.  Sämmtliche
Gebührnisse  werden  nach  den  militärischen  Bestimmungen
gewährt.

4.  Das  nicht  militärdienstpflichtige  Personal  untersteht
in  disziplinarer  Hinsicht  den  allgemeinen  Vorschriften  für  die
Militärbeamten  (Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873
88.  72  ff.,  Disziplinarstrafordnung  für  das  deutsche  Heer  vom
31.  Oktober  1872  88.  32—37).