Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

814 Nr. 134. 1916. 
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 13 der Bundes- 
ratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden 
Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die endgültig 
entscheidet; 
. die Entscheidungen in erster Instanz aus den §8§ 15, 16, 17 der 
Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer 
Woche die Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtun- 
gen als Kommissare für Volksernährung aus. 
Für die Anordnungen aus §§ 13, 13 a, 14 der Bundesratsverordnung 
finden die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 29. Juli 1916 zur 
Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über den Verkehr 
mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 und für die Entscheidungen. 
aus § 15 der Bundesratsverordnung die Bestimmungen des § 17 der ge- 
dachten Verordnung vom 29. Juli 1916 entsprechende Anwendung. 
III. 
Zuständige Behörde im Sinne der 88 3 Abs. 2, 4, 6, 38 Abs. 1 der 
Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigleit, abgesehen von ritterschaftlichem Ge- 
biet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen. 
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 29. Juli 
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 finden entsprechende 
Anwendung. 
IV. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. 
Die §8 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 29. Juli 
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 finden entsprechende 
Anwendung. 
V. 
Die Befugnisse der Polizeibehörde nach den §§ 29 bis 31 der Bundesrats- 
verordnung liegen für das ritterschaftliche Gebiet den Kommissaren der ritter-
	        
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