Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

818 Nr. 134. 1916. 
Die eingehende Butter soll in erster Linie für die Versorgung der einheimischen 
Bevölkerung, also für den lokalen Kundenkreis, die Genossen und Lieferanten dienen. 
Die Sammelstellen haben die Butter gegen Fettkartenausweis abzugeben. 
Ergeben sich Überschüsse nach Abgabe an den lokalen Kundenkreis, so hat über die 
Verwendung dieser Mengen die Landes-Fettstelle zu bestimmen. 
Den Molkereien, die als Sammelstelle dienen, werden die eingehenden Butter- 
mengen auf die von der Landes-Fettstelle vorzunehmende Beschlagnahme der gesamten 
Produktion der Molkerei in Anrechnung gebracht. 
Die Transportkosten zur Sammelstelle trägt der Butterhersteller, diejenigen zur 
Landes-Fettstelle oder zu der von der Landes-Fettstelle zu bestimmenden in Mecklenburg- 
Schwerin belegenen Stelle tragen die Sammelstellen. 
Die Sammelstellen erhalten zur Deckung der Kosten für den Zentner eine Gebühr 
von 3,— —, welche je zur Hälfte von der Kreisbehörde für Volksernährung und zur 
anderen Hälfte von der Landes-Fettstelle getragen wird. 
Schwerin, den 24. August 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
(3) Bekanntmachung vom 1. September 1916 zur Ausfithrung der Verordnung 
über Eier vom 12. August 1916. 
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 
1916 (Rl. S. 927) wird bestimmt: 
J. 
Die Obliegenheiten der gemäß 8 1 der Verordnung für das Großherzog- 
tum einzurichtenden Landesverteilungsstelle werden der Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin als Landeseierstelle übertragen. 
Die Landesbehörde für Volksernährung ist befugt, zur Erledigung be- 
stimmter, ihr als Landesverteilungsstelle obliegender Geschäfte eine Geschäfts- 
stelle zu errichten. Die Geschäftsstelle hat die ihr übertragenen Geschäfte nach 
den Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung zu führen. 
II. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Rbl. Nr. 118) finden 
entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreis- 
behörde für Volksernährung.
	        
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