Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

288  Zuständigkeitsgesetz.  88  69,  70.

der  88.  103  bis  109  und  113  bis  116  Theil  J
Titel  8  Allgemeinen  Landrechts  Anwendung;

2)  über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässe—
rungsanlage  und  auf  Abänderungen  eines  Ent—
wässerungsplans  (88.  17,  20  des  Gesetzes  vom
9.  Februar  1867).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen

der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungs—
streitverfahren  statt.

—  Bisher  ##8ß6  100,  101,  102.—

§.  69.  Die  Aufforderung  zur  Schiedsrichterwahl,  die
Ernennung  des  Obmannes,  sowie  der  von  den  Betheiligten
  nicht  rechtzeitig  gewählten  Schiedsrichter  und  die
Ermächtigung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  endgültig  durch
Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  (88.  22,  23,
25,  27  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811;  §§S.  23,
24,  26  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867).

—  Bisher  8  103.  —

§.  70.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1)  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ablehnung  des  Schiedsrichteramts
  (§.  30  des  Gesetzes  vom  15.  November
1811;  §.  24  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867);

2)  über  die  Zurückweisung  unzulässiger  Schiedsrichter
(88.  28,  29  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811;
§.  24  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867);

3)  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Schiedsrichter
  (§.  33  des  Gesetzes  vom  15.  November
1811;  §.  27  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867);

4)  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Kommissarien
  (§.  27  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867).

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses

steht  innerhalb  zwei  Wochen  den  Betheiligten  der  Antrag

auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren  zu,  in

welchem  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  endgültig  entscheidet.
—  Bisher  8  104.—