288 Zuständigkeitsgesetz. 88 69, 70.
der 88. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil J
Titel 8 Allgemeinen Landrechts Anwendung;
2) über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässe—
rungsanlage und auf Abänderungen eines Ent—
wässerungsplans (88. 17, 20 des Gesetzes vom
9. Februar 1867).
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs—
streitverfahren statt.
— Bisher ##8ß6 100, 101, 102.—
§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die
Ernennung des Obmannes, sowie der von den Betheiligten
nicht rechtzeitig gewählten Schiedsrichter und die
Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch
Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses (88. 22, 23,
25, 27 des Gesetzes vom 15. November 1811; §§S. 23,
24, 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
— Bisher 8 103. —
§. 70. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1) über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts
(§. 30 des Gesetzes vom 15. November
1811; §. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);
2) über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter
(88. 28, 29 des Gesetzes vom 15. November 1811;
§. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);
3) über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter
(§. 33 des Gesetzes vom 15. November
1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);
4) über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien
(§. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
Gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses
steht innerhalb zwei Wochen den Betheiligten der Antrag
auf mündliche Verhandlung im Streitverfahren zu, in
welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet.
— Bisher 8 104.—