Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

76  Anlage  1.  I.  Die  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866.

 

gleich  die  Verpflichtung  für  jeden  einzelnen  Uferstaat  feststellt,  für
Deckung  des  Bedarfs  pro  rata  des  Lastengehalts  der  Handels-Marine
  aufzukommen.  Durch  dasselbe  Gesetz  wird  der  Maßstab
festgestellt,  nach  welchem  die  Mannschafts-Gestellungen  für  die
Marine  auf  diejenigen  des  Landheeres  des  Bundes  in  Abzug  gebracht
  werden.

Art.  K.5

Die  Landmacht  des  Bundes  wird  in  2  Bundesheere  eingetheilt,
  die  Nordarmee  und  die  Südarmee.

In  Krieg  und  Frieden  ist  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  Bundes-Oberfeldherr  der  Nord-Armee,  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern  Bundes-Oberfeldherr  der  Südarmee.

Jeder  der  beiden  Bundesoberfeldherrn  hat  das  Recht  und  die
Pflicht  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb  der  von  ihm  besehligten
  Armee  die  bundesbeschlußmäßigen  Contingente  vollzählig
und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß  die  nothwendige  Einheit
in  der  Organisation,  Formation,  in  Bewaffnung  und  Commando,
in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation
der  Offiziere  hergestellt  wird.

Das  Recht  unter  Voraussetzung  übereinstimmender  Vorbildung
bis  zur  Grenze  des  eigenen  Contingentes  die  Offiziere  zu  ernennen,
steht  jerer  Regierung  zu,  diejenigen  Commandos,  unter  welchen
mehr  als  ein  Contingent  steht,  besetzt  der  Oberfeldherr.  Dieselben
müssen  auch  im  Frieden  jederzeit  besetzt  und  in  Funktion  sein,  nach
Maßgabe  der  Heereseintheilung,  wie  sie  bisher  in  der  Preußischen
resp.  Bayerischen  Armee  stattfindet,  so  daß  mindestens  für  je
3  Bataillone  1  Regiments-Commandeur,  für  höchstens  3  Regimenter
  1  Brigade-Commandeur,  für  je  2  Brigaden  1  Diorisionär
und  für  jedes  Corps  der  Bundesarmee  der  commandirende  General
jederzeit  in  Funktion  ist.

Der  Oberfeldherr  hat  das  Recht,  in  den  nach  seiner  Ueberzeugung
  dringenden  Fällen,  die  kriegsbereite  Aufstellung  jedes
Theiles  der  von  ihm  befehligten  Bundes-Armee  innerhalb  des  Gebietes
  der  letzteren,  vorbehaltlich  späterer  Genehmigung  durch  Bundesbeschluß
  anzuordnen  und  verpflichten  sich  die  Bundesregierungen
eine  solche  Anordnung  in  Betreff  ihrer  Contingente  unverzüglich
auszuführen.  ·

Für  jedes  der  Bundesheere  wird  ein  gemeinschaftliches,  mit
der  National-Vertretung  zu  vereinbarendes  Militärbudget  für  Feldarmee
  und  Festungswesen,  aus  Matrikularbeiträgen  der  zu  dem
betreffenden  Heere  ihre  Truppen  stellenden  Regierungen  gebildet.