Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

152  Dritter  Abschnitt:  Der  Landtag.  8  19.

 

migt,  wenn  nicht  in  bestimmter  Frist  von  mindestens  10  Mitgliedern  Widerspruch  erhoben
wird.  Günstigenfalls  wird  die  Sache  auf  die  Tagesordnung  gebracht  und  die  Deputation
erstattet  Bericht.  Es  kommt  dann  darauf  an,  ob  die  Kammer  sich  ihrer  annehmen  will.
Wenn  ja,  so  geht  sie  den  für  eigene  Petitionen  und  Beschwerden  der  Kammer  gewiesenen  Weg.

Ist  die  Eingabe  in  der  einen  oder  andern  Weise  zur  Erledigung  gekommen,  so  erhalten
die  Beteiligten  davon  Nachricht;  nur  wenn  sie  als  „unzulässig“  befunden  wurde,  soll  auch
das  nicht  geschehen.  20)

IIII.  Dem  Landtage  dient  zu  seinen  Versammlungen  ordentlicherweise  das  für  ihn
errichtete  staatliche  Gebäude,  das  Ständehaus  zu  Dresden.  Es  steht  unter  der  gemeinschaftlichen
  Verwaltung  der  beiden  Präsidenten.

Die  Stände  haben  ihr  Archiv,  ihre  Bibliothek  und  ihre  Kanzleien.  Die  erforderlichen
Beamten  und  Diener  werden  von  den  Präsidenten  angestellt.

Ein  ständischer  Bureaudirektor  hat  die  Leitung  der  Kanzleien  und  des  Archivs,
sowie  die  allgemeine  Dienstaufsicht  über  das  gesamte  Personal;  er  wird  von  den  Ständen
ernannt.  31)

Die  Präsidenten  sind  für  alle  diese  Beamten  die  Vorgesetzten.

§  19.  Rechte  und  Pflichten  der  Kammermitglieder.  Die  Mitgliedschaft  in  einer  der
beiden  Kammern,  wie  sie  durch  die  Annahme  einer  Wahl  oder  Bevollmächtigung  oder  durch
Nichtausschlagung  eines  sonstigen  Berufungsgrundes  erworben  wird,  begründet  für  das
Kammermitglied  die  persönliche  Fähigkeit,  rechtswirksam  teilzunehmen
  an  der  Ausübung  der  den  Ständen  verfassungsmäßig
zustehenden  Befugnisse.1)  Dieses  subjektive  öffentliche  Recht  des  Kammermitgliedes
  äußert,  so  lange  es  besteht,  für  den,  dem  es  zusteht,  gewisse  rechtliche  Nebenwirkungen:
  besondere  Verpflichtungen,  persönliche  Rechtsvorzüge,  Rechtsansprüche
  nebensächlicher  Art.

I.  Wie  beim  König  mit  dem  Rechte  an  der  Staatsgewalt  von  selbst  die  sittliche  Pflicht
sich  verbindet,  sie  zum  Besten  des  Gemeinwesens  zu  verwenden,  seinen  Fürstenberuf  zu
erfüllen,  so  entspricht  beim  Kammermitglied  der  ihm  zustehenden  Rechtsmacht  eine  ähnliche
  Berufspflicht  des  Volksvertreters.  Die  Verf.-Urk.  §  78  schärft  sie
ausdrücklich  ein  nach  einer  bestimmten  Richtung,  nach  der  Seite  hin,  daß  alle  Sonderzwecke
zurücktreten  sollen:  die  Stände  sind  da  für  die  „Gesamtheit  der  Staatsbürger  und  Untertanen“,
  um  das  „unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Landes“  fördern  zu  helfen.

30)  Landt.-Ord.  §  24.  Aus  einem  erklärlichen  Höflichkeitsbedürfnis  hat  man  die  Beseitigung
dieses  Verbotes  angestrebt;  Opitz,  Staats-R.  II  S.  196  Note  13.

31)  Landt.-Ord.  §  36  und  §*  37  in  der  Fassung  des  Ges.  v.  9.  August  1904.  Der  Bureau-=direltor
  hieß  vorher  Archivar.  Über  die  rechtliche  Stellung  der  ständischen  Beamten  vgl.  unten
§*  28  Note  5.

1)  Nach  Jellinek,  System  der  subj.  öff.  Rechte  S.  159,  ist  das  Recht  der  Gewählten
„ein  auf  Grund  ihrer  aktiven,  durch  die  Wahl  erworbenen  Qualifikation  sich  ergebender  Anspruch
auf  Anerkennung  ihrer  Individualität  als  Träger  staatlicher  Organschaft“".  Organe  des  Staates
sind  ihm  allerdings  nicht  bloß  die  Gewählten,  sondern  auch  die  aus  ihnen  gebildeten  Kammern
(a.  a.  O.,  S.  159  Note  2).  Die  Verf.-Urk.  &  78  bezeichnet  ihrerseits  die  Stände  im  ganzen,  also
beide  Kammern  als  „das  gesetzmäßige  Organ“  und  zwar  nicht  des  Staates,  sondern  „der  Gesamtheit
  der  Staatsbürger“.  Das  Wort  Organ  ist  durch  seine  vielseitige  Verwendbarkeit  sehr  beliebt
geworden;  eben  darum  hilft  es  eben  auch  nicht  viel  zur  Verdeutlichung  der  Dinge.

2)  Damit  wird  der  Gegensatz  zu  der  Grundidee  der  alten  Stände  betont;  Opitz,  Staaterecht
  II  S.  43;  vgl.  aber  oben  3  5  Note  3.  Im  Zusammenhang  damit  steht  das  verfassungsmäßige
  Verbot  an  die  Abgeordneten,  „eine  Instruktion  von  ihren  Kommittenten  anzunehmen“,
also  des  sog.  imperativen  Mandates  (Verf.-Urk.  &J|81  Abs.  1).