Nr. 140. 1916. 865
(5) Bekanntmachung vom 7. September 1916, betreffend Verarbeitung von Obst.
Nachstehende in Nr. 208 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Fühener für Gemüse und Obst vom 2. September d. Is. wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. » . . .
die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 1 Absatz 2 sind die Kreis-
behörden für Volksernährung zuständig.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Belianntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom
5. August 1916 (RGMl. S. 911) wird bestimmt:
W 1.
Apfel und Birnen dürfen in der Zeit bis 16. September 1916 in Gewerbebetrieben
nicht gekeltert werden. «
Ausnahmen von diesem Verbot können beziglich des Kelterns zu sogenanntem
Obstmost — im Gegensatz zu Obstwein — von den Landeszentralbehörden oder den
von ihnen bestimmten Behörden zugelassen werden.
§5 2.
Obst darf gewerbsmäßig nur in solchen Betrieben zur Branntweinherstellung
benutzt werden, die im Jahre 1915 Obstbranntwein hergestellt haben. Betriebe, die im
Jahre 1915 weniger als 1 bl Obstbranntwein hergestellt haben, dürfen nicht mehr Obst-
branntwein herstellen, als im Jahre 1915. Größere Fabriken dürfen zur Herstellung
von Obstbranntwein Obst nur in einer von der Reichsstelle zugelassenen Menge
verwenden.
Anträge auf Zulassung sind unter Angabe des im Jahre 1915 verarbeiteten Obstes
und des bereits im Jahre 1916 verarbeiteten Obstes nach Art und Menge bei der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs-Abteilung, Berlin W. 57, Potsdamer
Straße Nr. 75, zu stellen.
5 3. 1
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
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