Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Taubheit — 2 — Täuschung

Art.
























Taubheit.

210 Einführungsgesetz  s.  Pflegschaft
—  Vormundschaft  §  1910

§  1418 Güterrecht  1428  s.  Pflegschaft  —
Vormundschaft  1910.

2201 Testament  s.  Pllegschaft  —  Vormundschaft

  1910.
1676 Verwandtschaft  s.  Pflegschaft  —
Vormundschaft  1910.
1910 Vormundschaft  s.  Pflegschaft  —
Vormundschaft.

Taubstummer.

Handlung.
828 Verantwortlichkeit  eines  T.  für  einen,
einem  anderen  widerrechtlich  zugefügten
Schaden  s.  Handlung  —  Handlung.
276 Leistung  s.  Handlung  —  Handlung
  828.

Tauglichkeit.

Kauf.
459 Haftung  des  Verkäufers  dafür,  daß
die  verkaufte  Sache  bei  der  Übergabe
an  den  Käufer  nicht  mit  Fehlern
behaftet  ist,  die  den  Wert  oder  die
T.  der  Sache  mindern  oder  aufheben
s.  Kauf  —  Kauf.

Miete.
537 Befreiung  von  der  Entrichtung  des
Mietzinses,  falls  die  vermietete  Sache
bei  der  Überlassung  an  den  Mieter
mit  einem  Fehler  behaftet  ist,  der
ihre  T.  mindert  oder  aufhebt  s.  Miete
—  Miete.

Sicherheitsleistung.
232 Bewirkung  der  Sicherheitsleistung
durch  Stellung  eines  tauglichen
Bürgen  s.  Sicherheitsleistung  —
Sicherheitsleistung.
239 T.  eines  Bürgen  zur  Sicherheitsleistung
  s.  Sicherheitsleistung  —
Sicherheitsleistung.

Werkvertrag.
633 Verpflichtung  des  Unternehmers  eines

 

















§ Werkes,  das  Werk  so  herzustellen,
daß  es  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,
die  den  Wert  oder  die  T.  mindern
oder  aufheben  s.  Werkvertrag  —
Werkvertrag.

651 s.  Kauf  —  Kauf  459.

Tausch.

Tausch.
515 Auf  den  Tausch  finden  die  Vorschriften
  über  den  Kauf  entsprechende
Anwendung.

Täuschung.

Ehe.

1334, 1337,  1339  Anfechtbarkeit  einer  Ehe

wegen  arglistiger  T.  s.  Ehe  —  Ehe.
Erbunwürdigkeit.

2339 Erbunwürdig  ist:

1.

3.  wer  den  Erblasser  durch  arglistige  T.
oder  widerrechtlich  durch  Drohung
bestimmt  hat,  eine  Verfügung  von
Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;


4.

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den

Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht

ein,  wenn  vor  dem  Eintritte  des

Erbfalls  die  Verfügung,  zu  deren

Errichtung  der  Erblasser  bestimmt

oder  in  Ansehung  deren  die  strafbare

Handlung  begangen  worden  ist,  unwirksam

  geworden  ist,  oder  die  Verfügung,

  zu  deren  Aufhebung  er  bestimmt
  worden  ist,  unwirksam  geworden

sein  würde.  2345.
Geschäftsführung.

2156 Testament  s.  Vertrag  —  Vertrag

318.

Vertrag.
318 Anfechtung  der  einem  Dritten  überlassenen
  Bestimmung  einer  Leistung
wegen  Irrtums  oder  arglistiger  T.
s.  Vertrag  —  Vertrag.