892 Nr. 145. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 13. September 1916 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte
1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brot-
getreide und Mehl aus der Ernte 1916 wird auf Grund des § 59 dieser Ver-
ordnung das Nachstehende bestimmt:
1. Versendungen von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel,
Fesen), sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide, außer
Hafer, gemengt, und von aus solchem Getreide ermahlenem Mehl (einschließlich
Dunst) von Orten innerhalb des Großherzogtums nach Orten außerhalb des
Großherzogtums dürfen nur erfolgen, wenn vor ihrer Ausführung die Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin von der Versendung Kenntnis hat.
2. Bei derartigen Versendungen zur Verwendung kommende Transport-
papiere — wie Frachtbriefe, Ladescheine, Konossemente, Empfangsscheine —
müssen vor Ausführung der Versendung der Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin vorgelegen haben und von dieser zur Bestätigung der Vorlegung
mit ihrem Stempel versehen sein. Die Abstempelung dieser Papiere kann vor
deren Vollziehung erfolgen, wenn in dieselben die Angaben bereits eingetragen
sind, welche für die seitens der Landesbehörde für Volksernährung auszuübende
Kontrolle der Versendungen in Betracht kommen.
3. Die Befolgung dieser Bestimmungen ist von der Eisenbahn= und Fluß-
bauverwaltung, von den Hafenverwaltungsbehörden und von den Polizei-
behörden zu überwachen.
Schwerin, den 13. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 13. September 1916 zur Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 7. September 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. Sep-
tember 1916 (RGBl. S. 1000).
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
Schwerin, den 13. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.