Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

162  Penstonsansprüche.  Rellkten  orbenil.  Professoren.

Die  gesetzliche  Norm  für  die  Entscheidung  der
Sache  liegt  in  dem  Allerhöchsten  Reskripte  vom  26.
Januar  1804  (Reggöbl.  v.  1804  S.  443  f.),  die
Organisation  der  Universität  zu  Landshut  betr.  In
dem  Titel  IV  desselben,  der  von  der  Verfassung
handelt,  finden  sich  unter  §.  14  folgende  Bestimmungen:
  „Allgemeine  Rechte  der  Professoren  sind
folgende:  ...  sie  genießen

n)  alle  Rechte  und  Vortheile  der  übrigen  Staatsdiener;


b)  die  ordentlichen  Universitäts-Professoren  haallgemeinen

  Penslonspragmatik  vom  1.  Januar  1805
fortbestehen  konnte  resp.  mußte,  so  ferne  es  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  wurde.  In  ver  Pragmatlk  findet
  sich  aber  nicht  nur  kelne  Bestimmung,  durch  welche
elne  solche  Aufhebung  verfügt  wäre;  es  llegen  vielmehr
  in  ihr  und  zwar  besonders  in  dem  Art.

6.  24  und  im  Art.  XXV  die  klarsten  Verfügungen  des
Inhaltes,  daß  die  Penstonsverhältulsse  derjenigen,  die
aus  Korporations=  und  Stiftungsmitteln  besoldet  werden,
  nach  den  einschlägsgen  besonderen  Bestimmungen'
  zu  behandeln  selen.  Die  Staatsreglerung  hat
dleses  unter  Anderem  auch  dadurch  anerkannt,  daß
sie  dle  Unlversltätsprofessoren  von  den  Wittwenund
  Walsenfonds-Beiträgen  frel  erklärt
hat.  —  S5tegegen  kann  der  F.  10  des  Regulatlos,
wie  wlr  glauben,  nicht  angeführt  werden,  der  also
lautet:  „Dleses  Regulativ  erstreckt  fich  nur  auf  die
dermal  zu  Landshut  wirklich  angestellten  Professorem
und  in  so  ferne  sie  im  Dlenste  der  Unlversität  mit
Tod  abgehen.“  Hält  man  nämlich  dlese  Bestimmung
zusammen  mit  den  Schlußbestimmungen  des  allgemeinen
  Penstonsrigulativs  vom  14.  Juni  1803,  wo
sich  ähnllche  Normen  im  Detail  finden,  so  erfieht  man,
daß  damit  lediglich  dle  rückwirkende  Kraft  auf  die
berells  Penslonkrten  ausgeschlossen  werden  sollte,  nicht
aber,  daß  abnormer  Weise  auch  die  Anwetidung  auf
die  künftig  Angestellten  irgend  beschränkt  oder  behindert
  werden  wollte.  —