162 Penstonsansprüche. Rellkten orbenil. Professoren.
Die gesetzliche Norm für die Entscheidung der
Sache liegt in dem Allerhöchsten Reskripte vom 26.
Januar 1804 (Reggöbl. v. 1804 S. 443 f.), die
Organisation der Universität zu Landshut betr. In
dem Titel IV desselben, der von der Verfassung
handelt, finden sich unter §. 14 folgende Bestimmungen:
„Allgemeine Rechte der Professoren sind
folgende: ... sie genießen
n) alle Rechte und Vortheile der übrigen Staatsdiener;
b) die ordentlichen Universitäts-Professoren haallgemeinen
Penslonspragmatik vom 1. Januar 1805
fortbestehen konnte resp. mußte, so ferne es nicht ausdrücklich
aufgehoben wurde. In ver Pragmatlk findet
sich aber nicht nur kelne Bestimmung, durch welche
elne solche Aufhebung verfügt wäre; es llegen vielmehr
in ihr und zwar besonders in dem Art.
6. 24 und im Art. XXV die klarsten Verfügungen des
Inhaltes, daß die Penstonsverhältulsse derjenigen, die
aus Korporations= und Stiftungsmitteln besoldet werden,
nach den einschlägsgen besonderen Bestimmungen'
zu behandeln selen. Die Staatsreglerung hat
dleses unter Anderem auch dadurch anerkannt, daß
sie dle Unlversltätsprofessoren von den Wittwenund
Walsenfonds-Beiträgen frel erklärt
hat. — S5tegegen kann der F. 10 des Regulatlos,
wie wlr glauben, nicht angeführt werden, der also
lautet: „Dleses Regulativ erstreckt fich nur auf die
dermal zu Landshut wirklich angestellten Professorem
und in so ferne sie im Dlenste der Unlversität mit
Tod abgehen.“ Hält man nämlich dlese Bestimmung
zusammen mit den Schlußbestimmungen des allgemeinen
Penstonsrigulativs vom 14. Juni 1803, wo
sich ähnllche Normen im Detail finden, so erfieht man,
daß damit lediglich dle rückwirkende Kraft auf die
berells Penslonkrten ausgeschlossen werden sollte, nicht
aber, daß abnormer Weise auch die Anwetidung auf
die künftig Angestellten irgend beschränkt oder behindert
werden wollte. —