Nr. 150. 1916. 917
bezw. dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks Anzeige zu erstatten. Die
Ortsobrigkeit bezw. der Kommissar hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen
und für ihre Unterbringung zu sorgen Der Eigentümer hat die beschlag-
nahmten Tiere auf Verlangen der Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar käuf-
lich zu überlassen. Die Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare haben sich bei Ver-
wertung der Tiere der Kreisvertrauensmä zu bedienen.
Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlacht-
scheines an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet
sind, ist nach Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernährung zugunsten der
Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtortes einzuziehen, ein
Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen.
Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der
Heeresverwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheines
für solche Schlachtungen erfolgt nach Anweisung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums von der für den Schlachtort zuständigen militärischen
Dienststekle. Auch diese Schlachtscheine sind von dem Fleischbeschauer mit den
erforderlichen Gewichtsangaben zu versehen und an die für den Schlachtort zu-
ihige Ortsobrigkeit bezw. den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks ein-
zusenden.
III. Vertrieb des Fleisches.
3.
Für eine planmäßige Bewirtschaftung des zur Schlachtung zugewiesenen
Viehs ist zu sorgen. Das bei den Schlachtungen gewonnene Fleisch und Fett
haben die Gemeindevorstände, soweit es nicht für die Massenspeisung oder zur
Versorgung der Gast= und Schankwirtschaften, Kantinen usw. verwendet wird,
entweder in eigener Regie in Fleischhallen und besonderen Läden zum Verkauf
zu stellen oder in angemessen verteilten Mengen den Ladenfleischern unmittelbar
zur Abgabe an den Verbraucher zu überweisen. Im letzteren Falle sind im all-
gemeinen nur Fleischer, die das Gewerbe bereits in Friedenszeiten betrieben
haben, zu berücksichtigen. Die Zahl der zuziehenden Fleischer ist so zu begrenzen,
daß eine genügende Überwachung möglich und eine wirtschaftliche Behandlung
der verfügbaren geringen Fleischmengen gesichert bleibt. Fleischer, denen nicht
ausreichende Kühleinrichtungen zur Verfügung stehen, um das Fleisch auch in der
warmen Jahreszeit vor dem Verderben bewahren zu können, sind in der Regel
an dem Vertrieb des Fleisches nicht zu beteiligen. Der Geschäftsbetrieb der
Fleischer ist von den Gemeindevorständen streng zu überwachen. Bei Verstößen
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