Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 150. 1916. 917 
bezw. dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks Anzeige zu erstatten. Die 
Ortsobrigkeit bezw. der Kommissar hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen 
und für ihre Unterbringung zu sorgen Der Eigentümer hat die beschlag- 
nahmten Tiere auf Verlangen der Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar käuf- 
lich zu überlassen. Die Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare haben sich bei Ver- 
wertung der Tiere der Kreisvertrauensmä zu bedienen. 
Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlacht- 
scheines an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet 
sind, ist nach Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernährung zugunsten der 
Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtortes einzuziehen, ein 
Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen. 
Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der 
Heeresverwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheines 
für solche Schlachtungen erfolgt nach Anweisung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums von der für den Schlachtort zuständigen militärischen 
Dienststekle. Auch diese Schlachtscheine sind von dem Fleischbeschauer mit den 
erforderlichen Gewichtsangaben zu versehen und an die für den Schlachtort zu- 
ihige Ortsobrigkeit bezw. den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks ein- 
zusenden. 
  
III. Vertrieb des Fleisches. 
3. 
Für eine planmäßige Bewirtschaftung des zur Schlachtung zugewiesenen 
Viehs ist zu sorgen. Das bei den Schlachtungen gewonnene Fleisch und Fett 
haben die Gemeindevorstände, soweit es nicht für die Massenspeisung oder zur 
Versorgung der Gast= und Schankwirtschaften, Kantinen usw. verwendet wird, 
entweder in eigener Regie in Fleischhallen und besonderen Läden zum Verkauf 
zu stellen oder in angemessen verteilten Mengen den Ladenfleischern unmittelbar 
zur Abgabe an den Verbraucher zu überweisen. Im letzteren Falle sind im all- 
gemeinen nur Fleischer, die das Gewerbe bereits in Friedenszeiten betrieben 
haben, zu berücksichtigen. Die Zahl der zuziehenden Fleischer ist so zu begrenzen, 
daß eine genügende Überwachung möglich und eine wirtschaftliche Behandlung 
der verfügbaren geringen Fleischmengen gesichert bleibt. Fleischer, denen nicht 
ausreichende Kühleinrichtungen zur Verfügung stehen, um das Fleisch auch in der 
warmen Jahreszeit vor dem Verderben bewahren zu können, sind in der Regel 
an dem Vertrieb des Fleisches nicht zu beteiligen. Der Geschäftsbetrieb der 
Fleischer ist von den Gemeindevorständen streng zu überwachen. Bei Verstößen 
214“
	        
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