Nr. 150. 1916. 919
Vom Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine-
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wild-
aufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch
und Fleischwaren.
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen
und Hennen) gehören auch Kapaunen und Poularden, nicht aber Truthühner
und Perlhühner.
Die Verbrauchsregelung bezieht sich auch auf Fleischwaren ausländischer
Herkunft.
6.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für rechtzeitige Herstellung
und Ausgabe der Karten Sorge zu tragen. Für die Ausgestaltung der Karten
gelten die Vorschriften der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes vom
21. August d. Is. — Rl. S. 945 —. Die Fleischkarten müssen in Form
und Größe unbedingt dem vorgeschriebenen Muster entsprechen; die Bestim-
mungen über das Papiergewicht sind nach Möglichkeit zu beachten. Die Karten
müssen ferner den vorgeschriebenen Aufdruck erhalten. Zusätze zu dem Aufdruck
smd, soweit erforderlich, gestattet.
Ob für Kinder besondere Fleischkarten ausgestellt werden (vgl. § 7 Abs. 2
der Verordnung vom 21. August 1916), oder ob die Vollkarten durch Abtren-
nung der Hälfte der Abschnitte für jede Woche als Kinderkarten verwendbar
gemacht werden sollen, bleibt dem Ermessen der Kreisbehörden für Volksernäh--
rung überlassen. Es kann auch, wenn mehrere Kinder zu einem Haushalte
gehören, für je 2 Kinder eine Vollkarte ausgestellt werden.
Die Fleischkarten werden für einen Zeitraum von 4 Wochen, erstmalig
am 2. Oktober d. Is. ausgegeben. Die gleichzeitige Ausgabe von Fleischkarten
für mehrere Versorgungszeiträume ist gestattet.
7.
Die Fleischkarten sind nach näherer Bestimmung der Kreisbehörden für
Volksernährung von den Ortsobrigkeiten bezw. den Gemeindevorständen oder
den von ihnen bezeichneten Stellen auf Antrag den in ihrem Bezirk ansässigen
Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern für die zu ihrem Haushalte ge-
hörigen Personen auszustellen. Jede Person erhält für jeden Versorgungszeit-
raum eine Karte. Der Haushaltungsverstand, in Fällen seiner Behinderung
sein Vertreter, hat auf der Karte an der durch Vordruck kenntlich gemachten
Stelle seinen Namen einzutragen. Auf die Bestimmung, daß die Übertragung