Nr. 135. r*
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 10. August 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung.
II. Abteilung.
V–. —
(1) Bekanntmachung vom 9. August 1917, betreffend Anordnungen der Landes-
behörde für Volksernährung.
Nachstehende Anordnungen der Landcsbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 7. August 1917 werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 9. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter. "
Bekanntmachung.
In Beihalt der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom
27. Juli d. Is., durch welche die als Höchstverbrauch zulässige Tageskopfmenge an
Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung vom Tage bes Wegfalls der ver-
billigten Fleischzulage ab bis zum 30. September d. Is. auf 220 gr (einschl. 10 v. H.
Ersatz für Streckungsmittel) festgesetzt ist, werden auf Grund des § 65 der Reichs-
getreideordnung vom 21. Juni d. Is. und der nh rnd des d. zum § 65 in
der mecklenburgischen Bekanntmachung vom 21. Juli d. Is. — Rl. #
123 — di
nachstehenden Bestimmungen erlassen: 8 die
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