Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 135. 1917. 
d) Lazarettinsassen, 
e) Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung ange iesene Mann- 
jaften H « « 
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände. 
Diese Militärpersonen erhalten außer der Tageskopfmenge noch eine 
wöchentliche Zulage von 525 gr Grobmehl. 
· Die nicht in Lagern untergebrachten Kriegsgefangenen, welche Schwer- 
arbeit verrichten, erhalten die Schwerarbeiterzulage. Verrichten sie Schwerst- 
arbeit, erhalten sie die Schwerstarbeiterzulage. Erhalten sie die Schwer- 
arbeiterzulage oder die Schwerstarbeiterzulage, so haben sie auf die ihnen 
nach vorstehendem Absatze zustehende Zulage keinen Anspruch. 
Vom 1. August d. Is. ab ist den landwirtschaftlichen Erntearbeitern, soweit 
sie nicht als Selbstversorger versorgt sind, bis auf weiteres und zwar zunächst 
bis zum 30. September "v. eine Gesamtzulage von 100 gr Mehl auf den 
Kopf und Tag unter Einrechnung der ihnen etwa bereits zurzeit von 
den einzelnen Kommunalverbänden zugebilligten Schwerarbeiterzulage zu 
gewähren. 
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IX. An Reisebrotmarken dürfen vom 16. August d. Is- ab für jeden Reisetag 
5 Reisebrotmarken, die je einen auf 40 gr und einen solchen auf 10 gr lautenden 
Abschnitt enthalten, ausgehändigt werden. Es sind beim Bezuge von Reise- 
brotmarken für je 250 gr Gebäck Brotkarten-Abschnitte über 220 gr in Anrech- 
nung, zu bringen. · « 
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 250 gr Gebäck vom 
16. August d. Is. ab 300 gr Brotgetreide in Anrechnung zu bringen. 
Die Anordnungen vom 15. Februar 1915 (Rbl. Nr. 29) behalten im § 2 bezw. 
& 7 Abs. 3 die folgende, durch die Bekanntmachung vom 7. April d. Is. (Rol. 
h) Gabgeänderte Fassung: 
a . 
„Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften wird die Entnahme von 
Brot und Mehl auf Grund der von den Wirtschaften abgelieferten Anzahl 
Brotkartenabschnitte und Reisebrotmarken von den Verteilungsstellen 
— zu vgl. § 8 — festgesetzt." 
b) § 7 Abs. 3. 
„In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen 
Abgabe von Reisebrotmarken oder Brotkartenabschnitten verabfolgt werden. 
XI. Diese Anordnungen treten mit dem 13. d. Mts. in Kraft. Mit dem gleichen Zeit- 
punkte treten die Bekanntmachungen vom 7. April d. Is. (Rbl. Nr. 63) und 
18. Mai d. Is. (Rbl. Nr. 86) außer Geltung. 
Schwerin, den 7. August 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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