Ar. 136. 0v
Regierungs-Blatt
6 für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 11. August 1917.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Versorgung der aus dem Heere und
der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung. (2) Bekannt-
machung, betreffend Gas.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. Auguft 1917, betreffend Versorgung der aus dem
Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung.
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Julie
1917, betreffend Verwendung getragener Männeroberkleidung zur Versorgung
der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Klei-
dung, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Ausstellung der
Bescheinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfolgt durch die für die Ausfertigung
der Bezugsscheine zuständigen Behörden. (Zu vergl. Bekanntmachung vom
19. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
üüber die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürger-
liche Bevölkerung, RG#l. S. 463.)
Schwerin, den 8. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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