Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

956 Nr. 136. 1917. 
Bekanntmachung 
betreffend Verwendung getragener Männeroberlleidung zur Versorgung der aus 
dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung. 
Vom 23. Juli 1917.7) 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befsugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird solgendes bestimmt: 
*5 1. 
Zur teilweisen Versorgung der aud vem Heere und der Marine entlassenen Krieger 
mit bürgerlicher Kleidung nimmt die Reichsbekleidungsstelle ein Drittel der von 
den Kommunalverbänden auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
23. Dezember 1916 (REBl. S. 1427) erworbenen getragenen Kleidungsstücke für 
Männer und zwar der Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Hosen, Wintermäntel und Um- 
hänge mit Ausschluß der Fracks und Gehröcke in Anspruch. 
g 2. 
Die Kommunalverbände haben jed.#mal, bevor getragene Kleidungsstücke der im 
§&5 1 genannten Art zur Veräußerung bereitgestellt werden, ein Drittel jeder Art zurück- 
zustellen, jedes Stück auf dem Preiszettel mit der Aufschrift „für Krieger“ zu versehen 
und getnennt von den Lagerbeständen für die übrige bürgerliche Bevölkerung aufzu- 
bewahren. 
Bei der Auswahl der Stücke ist darauf zu achten, daß die zurückgestellten Stücke 
in Güte und Brauchbarkeit im Durchschnitt mindestens dem Durchschnitt der gesamten 
Vorräte derselben Art gleichkommen. 
Die zurückgestellten Kleidungsstücke verbleiben im Eigentum und Gewahrsam der 
Kommunalverbände. Sie sind nur in der Veräußerung durch die Bestimmungen des 
*4 beschränkt. 
* 3. 
Die Kommunalverbände haben gleichzeitig mit den ihnen zu Beginn jedes Monats 
obliegenden Bestandsmeldungen über die bei ihnen vorhandenen Kleidungs= und Wäsche- 
stücke sowie Schuhwaren (§ 13 der Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungs- 
stelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 in 
Fassung der Abänderungsbekanntmachung vom 7. Juli 1917 — Reichsanzeiger 
Nr. 156 —) einen besonderen Meldebogen bei der statistischen Abteilung (F) der Reichs- 
bekleidungsstelle einzureichen, in dem nur die für die entlassenen Krieger zurück- 
  
*) Erscheint im tr. 178 vom 28. Juli 1917.)
	        
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