Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

958 Nr. 136. 1917. 
Anlage. 
Bescheinigung 
des Kommunalverbandes nach § 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 23. Juli 1917. 
  
  
  
  
  
Herrn 
geboren am in..... 
(bürgerlicher Beruf) 
nach seinen Militärpapierren . (Dienstgrad) 
entlassen vom: (Truppenteil) 
am nach . « 
  
  
wird hiermit zum Erwerbe folgender Kleidungsstücke: 
  
  
bescheinigt, daß er nach den angestellten Ermittlungen der Kleidungsstücke dringend 
bedarf, aber nicht die Mittel hat, um sie zu den im Handel üblichen Preisen zu kaufen. 
Die Abgabe der Kleider darf nur gegen Hingabe dieser Bescheinigung und eines 
ordnungsmäßig ausgefertigten Bezugsscheins erfolgen. 
  
(Ort und Datum) (Stempel und Unterschrift der Behörde)
	        
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