Nr. 140. 1917. 991
Selbstversorger ergibt; nur der auf der Mahl= und Schrotlarte eingetragene Betrieb ist
berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen.
ea zum Betriebe hrivater Schrotmühlen erforderliche polizeiliche Ausnahme-
genehmigung (vgl. Rbl. 1917 Nr. 88) wird hierdurch nicht berührt.
g 13.
Mahl- und Schrotkarten dürfen nur für solche Mengen ausgestellt werden, daß
der jeweilige Gesamtvorrat des landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers an Mehl,
Schrot, Grieß usw. seinen Selbstversorgerbedarf für höchstens zwei Monate erreicht.
8 14.
Vor der Beförderung der zu verarbeitenden Früchte zu dem Betriebe, der die
Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger die Säcke mit dem vorge-
schriebenen. Anhängezettel zu versehen, aus dem sich der Inhalt der Säcke nach Frucht-
art und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhänge-
zettel hat an dem Sack zu verbleiben, bis die Verarbeitung der Früchte erfolgt. Bei Ab-
lieferung der hergestellten Erzeugnisse sind die Säcke wieder mit dem Anhängezettel zu
versehen, nachdem dieser von dem verarbeitenden Betriebe ordnungsmäßig ausgefüllt ist.
8 15.
Der Selbstversorger hat dem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit den zu ver-
arbeitenden Früchten die Mahl= oder Schrotkarte zu übergeben. Ohne Mahl= oder
Schrotkarte darf ein Betrieb Früchte von Selbstversorgern nicht annehmen. Menge-
korn, welches mit Roggen oder Hülsenfrüchten vermischt ist, darf nur mit besonderer
Genehmigung des Kommunalverbandes zum Verschroten angenommen werden. Der-
artiges Mengekorn darf in der Mühle auch nicht gelagert werden. Der Betriebsleiter
hat sofort nach Empfang der Früchte auf beiden Abschnitten der Mahl= oder Schrotkarte
den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter
Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Flocken usw. sowie an
Kleie und Abfall einzutragen. Abschnitt 1 der Mahl= oder Schrotkarte ist von dem
Betrieb, nachdem das Verarbeitungsergebnis in das Mahlbuch (5 16) übertragen ist,
dem Kommunalverband am Schluß jeden Monats einzureichen; Abschnitt 2 ist dem
Scibstversorger mit dem Mehl usw. zurückzugeben und von ihm aufzubewahren.
Die Verarbeitung der eingelieferten Früchte hat so schnell, als es nach den wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Betriebes möglich ist, zu erfolgen.
Es ist den Betrieben mit Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet, kleinere
Mengen von eingeliefertem Getreide, deren alleinige Ausmahlung nicht möglich oder
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zusammen mit anderen gleichartigen
Getreidemengen auszumahlen und dem Einlieferer aus der erzielten Gesamtmenge den
auf ihn entfallenden Anteil zu geben.
§s 16.
Die Betriebe sind zur Führung eines Mahlbuches nach dem vorgeschriebenen
Muster verpflichtet. In das Mahlbuch sind die Eingänge an Früchten und die Ausgänge
an Verarbeitungserzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen.