Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 140. 1917. 993 
* 21. 
Früchte, die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes entgegen dieser 
Anordnung zu verwenden sucht, sowie alle Erzeugnisse, die unbefugt hergestellt oder in 
den Verkehr gebracht werden, kann der Kommunalverband ohne Zahlung einer Entschä- 
digung zugunsten der Reichsgetreidestelle oder des von ihr bezeichneten Kommunal- 
verbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfall- 
erklärung die zur Sicherstellung solcher Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. 
Zur Sicherung hinterzogener Vorräte können insbesondere die Kommunalverbände die 
mit einem Ausweis versehenen Überwachungsbeamten der Reichsgetreidestelle ermäch- 
tigen, durch mündliche Erklärung gegenüber den Besitzern solcher Vorräte letztere für 
den Kommunalverband vorläufig in Anspruch zu nehmen und bis Hur endgültigen Ent- 
scheidung des Kommunalverbandes jede räumliche oder sachliche Veränderung an der- 
artigen Vorräten zu untersagen. 
Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes ist Beschwerde zulässig. Über die 
Beschwerde entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. Die Beschwerde 
bewirkt keinen Aufschub. 
* 22. 
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung den Selbstversorgern und Be- 
trieben auferlegten Pflichten verden nach § 79 Absatz 1 Ziffer 12 der Reichsgetreide- 
ordnung vom 21. Juni 1917 — Rl. S. 507 — mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. · 
Der Versuch ist strafbar. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 21 für verfallen erklärt sind. 
*l 23. 
Ist eine der im § 21 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs= oder gewohn- 
heitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe 
bis zu 100 000 Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auch auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§5 24. 
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 7. August 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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