Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

994 Nr. 140. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 15. Auguft 1917, betreffend den Verkehr mit Aus- 
landsgetreide und zmehl. 
Nachstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
vom 7. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Inmen. 
Im Auftrage: Walter. 
Anordnung 
über den Verkehr mit Auslandsgetreide und zmehl. 
Auf Grund der §§ 58, 65 und 78, 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 
1917 vom 21. Juni 1917 — Rl. S. 507 — in Verbindung mit der Verordnung 
über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 — RGl. S. 229/25 
sowie der vom Großherzoglichen Ministerium des Innern erlassenen Ausführungs- 
bekanntmachung vom 21. Juli 1917 zur Reichsgetreideordnung — wird für das Gebiet 
des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin folgende Anordnung erlassen: 
* 1. 
1. Wer Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) oder Mehl (Weizen-, Roggen- 
Gersten-, Hafermehl), das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide 
ermahlen ist, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunalverband die vorhandenen 
Mengen bis zum 20. August d. Is. und, soweit er den Gewahrsam nach dem 20. August 
dieses Jahres erlangt, binnen drei Tagen nach Erlangung des Gewahrsams unter An- 
gabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung 
von Getreide oder Mehl der im Sat 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kom- 
munalverbande binnen drei Tagen nach dem Abschluß des Vertrages hiervon Anzeige 
zu erstatten. 
2. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haus- 
balt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und nicht für Mehl, welches gemäß den 
orschriften der Bekanntmachung, cetreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, 
. 1.eptemer1915—RGBl.S569— . 
Mehl und Futtermitteln, vom 4. Mäcz ihi — RGWl S .an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern ist. 
3. Die vorgeschriebenen Anzeigen sind schriftlich in zwei Stücken bei dem Kom- 
munalverbande einzureichen. · 
4. In der Anzeige ist der Name oder die Firma und der Niederlassungsort des 
Lieferanten, der Ursprungsort, die Mengen und Sorten des Getreides oder Mehles 
 
	        
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