998 Nr. 141. 1917.
Allen Großherzoglichen Behörden wird hierdurch zur Pflicht gemacht, die
von der eingangs erwähnten Bekanntmachung betroffenen, in ihrem Besitz be-
findlichen Einrichtungsgegenstände aus Kupfer und Kupferlegierungen nach
Benehmen mit den Kreisbehörden baldigst an diese abzuliefern. Grohherzog-
liche Behörden, die sich in gemieteten Räumen befinden, haben den Vermietern
die Ablieferung der ihnen gehörenden Gegenstände nahezulegen.
Ersatzstücke sollen nur in dringenden Fällen beschafft werden.
Die Magistrate und Klosterämter werden hiermit zu entsprechendem
Verfahren aufgefordert.
Schwerin, den 9. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher.
(2) Bekanntmachung vom 13. August 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften.
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachun-
gen vom 9. Februar und 15. Mai 1917 — Rbl. Nr. 25 und 82 von 1917—
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
T d. Nr. 115 677. Nr. 1544. Altona, den 8. August 1917.
verordnung
vom 1. Februar 1917 und 12. Mai 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften.
Die vorstehenden. Verordnungen finden auch sinngemäße Anwendung auf den
redaktionellen Teil der Tagespresse, Zeit= und Fachzeitschriften.