Nr. 141. 1917. 1999.
Es ist daher verboten, im redaktionellen Teil unter Angabe der Lohn- und Ar-
beitsbedingungen oder Hinweis auf besondere Vergünstigungen Arbeiter, Vorarbeiter,
Werkmeister usw. zu suchen oder diese Stellung suchen zu lassen. Desgleichen sind dies-
bezügliche Notizen unter Chiffre unzulässig.
Die Zivilbehörden werden um baldmöglichste Veröffentlichung gebeten.
v. Falk. "
(3) Bekanntmachung vom 13. August 1917, betreffend Abschießen von Tauben.
uf Veranlassung des stello. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu
Altona werden die Ortsobrigkeiten wiederholt aufgefordert, das Verbot des
Abschießens von Tauben — vgl. die Bekanntmachung vom 15. Dezember 1916,
Rbl. Nr. 197 — unter Hinweis auf die weiter unten abgedruckte Mitteilung
des stellvertretenden Generalkommandos in weitestgehender Weise bekannt zu
machen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 13. Auguft 1917.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern
Im Auftrage: Walter.
Nr. 1517. Altona, den 2. August 1917.
RnAbschießen von Tauben.
(&VBl. Nr. 2702/16.)
Trotz der Verordnung vom 7. Dezember 1916, betreffend Verbot des Abschießens
von Tauben aller Art, hat das Abschießen bezw. Töten von Militärbrieftauben in
letzer Zeit erheblich zugenommen. Teilweise kehren die Tauben angeschossen von
Übungsflügen in ihre Heimatschläge zurück, wo sie alsdann verenden.
Das Züchten der Brieftauben und ihre Verwendung wird unter diesen Umständen
in Frage gestellt.
Von der Vereinigten Brieftaubengesellschaft von Hamburg und Umgegend wird
demjenigen eine Belohnung von 50 Mark zugesichert, der einen Taubenschützen so zur
Anzeige bringt, daß seine gerichtliche Bestrafüng erfolgen kann.
v. Falk.
210“