Nr. 141. 1917. 1003
Organisationen unterliegen den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmung und haben
die Dispositionen der Reichs-Sackstelle in gleicher Weise wie die Lagerhalter auszuführen.
Artikel III. Z
Die früheren Aufkäufer, Sackhändler und Sackgroßhändler, soweit sie als Lager-
jpelter nicht zugelassen werden, haben ihre sämtlichen Säcke an den Lagerhalter ihres
ezirks zu den bisherigen Übernahmepreisen spätestens bis 20. August 1917 abzuliefern.
Für nach diesem Zeitpunkt abgelieferte Säcke erhalten sie nur die alsdann gültigen
Höchstübernahmepreise.
Die Lagerhalter sind verpflichtet, alle Säcke abzunehmen. *
Die Sackhändler im Sinne der Ausführungsbestimmung IV haben die ihnen
und ihren Aufkäufern erteilten Ausweiskarten längstens bis 31. August 1917 an die
Reichs-Sackstelle zurückzugeben.
Artikel IV.
Diese Ausführungsbestimmung tritt am 15. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Anlage zu § 7 der Ausführungsbestimmung V
Verzeichnis der Verkaufspreise für gebrauchte Säcke aller Art, mit Ausnahme
der geklebten Papiersäcke.
"ö Ungefähre Größel
— Bezeichnung der Sacksorten oder Aquivalent r
* em
100 xg Mehlsäcke 65 XK 135 236
2|100 kg Kartoffelmehlsäcke (aus Hessians-, Twilleds-, Tar-
paulings= und Baggings-Gewebe) 70 —75 XK 120 236
3100 kg Getreidesäcke, 1 kg schwer, 1. Sorte 65 XK 13935 236
4100 kg Raffinade-Zucker-Säcke . 68X115 236
5 Treber= bezw. Schnitzel-Säcke 80 K 130 —140236
6½ Ztr. Häcksel-Säcke 100 X 150 236
7/1 Ztr. Häcksel-Säcke 115 K 1750.245
8 Original flickfreie gewendete Saat= und Reis-Bombays, „
Saat-Köper-Säcke und ähnliche Säcke, ohne Geruch :-
(zum Transport von Lebensmitteln geeignet) 70 K 100—115240