Vr. 142. 007
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 20. August 1917.
I. Abteilung.
II. Abteilung.
Inhalt.
(Nr. 18.) Verordnung, betreffend die Schulfeier des Reformations-
jubiläums.
(1) Bekanntmachung, betreffend Beihilfe für die Kriegsteilnehmer des
Feldzugs 1870/71 und der vorangegangenen Feldzügc. (2) Bekannt-
machung zur Ausführung der Reichsgetreideordnung für die Ernte von
1917 vom 21. Juni 1917. (3) Bekanntmachung, betreffend die Heran-
ziehung Jugendlicher zu landwirtschaftlichen Arbeiten. (4) Bekannt-
machung, betreffend die landesherrliche Genehmigung der Schacht'schen
Stiftung zu Wismar.
I. Abteilung.
(Nr. 18.) Verordnung vom 15. August 1917, betreffend die Schulfeier des Re-
formationsjubiläums.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen hierdurch, daß am Vormittag des 31. Oktober d. J. als des
Tages, an welchem vor 400 Jahren das Werk der Reformation durch Dr.
Martin Luther seinen Anfang nahm, in allen evangelisch-lutherischen Schulen
und Unterrichtsanstalten Unseres Landes eine Schulfeier mit Gesang und An-
sprache abgehalten werde, zur dankbaren Erinnerung an die Segnungen, welche
dem Deutschen Volke durch das Werk der Reformation geschenkt sind. Wir for-
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