1008 Nr. 142. 1917.
dern demgemäß alle evangelisch-lutherischen Schulbehörden Unseres Landes auf,
für eine würdige und angemessene Gestaltung dieser Schulfeier Sorge zu tragen
und zu veranlassen, daß zur Vorbereitung der Feier die ihr zugrunde liegenden
geschichtlichen Tatsachen vorher im Unterricht behandelt werden.
Die Zeit der Schulfeier ist so zu wählen, daß die Schüler den an diesem
Tage stattfindenden Festgottesdienst besuchen können. Nach beendeter Schul-
feier fällt der Unterricht aus. «
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten.
Schwerin, den 15. August 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. August 1917, betreffend Beihilfe für die Kriegs-
teilnehmer des Feldzuges 1870/71 und der vorangegangenen Feldzüge.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Teilnehmern des
Feldzuges 1870/71 und der vorangegangenen Feldzüge, welche auf Grund der
Reichsgesetze vom 22. Mai 1895/19. Mai 1913 eine Veteranenbeihilfe von
150 Mk. jährlich beziehen, eine einmalige außerordentliche Beihilfe von
25 Mk. aus Reichsmitteln bewilligt ist. Diese Beihilfen werden am 1. Sep-
tember d. Is. gezahlt werden. Die Großherzoglichen Amts= und Pensionzkassen
werden die Auszahlung in gleicher Weise wie die am 1. September füällige
Veteranenbeihilfe mit letzterer zusammen bewirken.
Schwerin, den 16. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.